1 Allgemeines
Rz. 1
§ 79 i. d. F. des Art. 1 RRG 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) ist gemäß Art. 85 Abs. 1 RRG 1992 am 1.1.1992 in Kraft getreten. Nach dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht waren die Vorschriften über die Berechnung von Renten für die Rentenversicherung der Arbeiter in der Reichsversicherungsordnung (RVO), für die Rentenversicherung der Angestellten im Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) und für die knappschaftliche Rentenversicherung im Reichsknappschaftsgesetz (RKG) enthalten. Soweit für Versicherte im Laufe ihres Versicherungslebens sowohl Beiträge zur Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten als auch zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden sind, wurden unabhängig voneinander zwei getrennte Rentenanteile ermittelt, deren Summe nach den sog. Wanderversicherungsvorschriften als Monatsrente zu leisten war.
Rz. 2
Wegen der Zusammenfassung der rentenrechtlichen Vorschriften für alle Zweige der gesetzlichen Rentenversicherung durch das Inkrafttreten des SGB VI am 1.1.1992 wurde die in § 79 enthaltene grundsätzliche Regelung erforderlich, nach der die für die allgemeine Rentenversicherung maßgebenden Vorschriften über die Berechnung und Anpassung von Renten (§§ 63 bis 78a) auch anzuwenden sind, wenn eine Rente mit persönlichen Entgeltpunkten der knappschaftlichen Rentenversicherung zu berechnen ist. Diese grundsätzliche Regelung wird durch den letzten Halbsatz der Vorschrift insoweit eingeschränkt, als sich wegen der auch heute noch zu beachtenden knappschaftlichen Besonderheiten, die ihren Ursprung in den erschwerten Arbeitsbedingungen der unter Tage beschäftigten Bergleute sowie im bifunktionalen Charakter der knappschaftlichen Rentenversicherung haben, aus den §§ 80 bis 87 Ausnahmeregelungen ergeben.
2 Rechtspraxis
Rz. 3
Für alle Zweige der gesetzlichen Rentenversicherung werden die Renten nach den §§ 63 bis 78a, 88, 88a berechnet und angepasst. Dies hat zur Folge, dass – anders als in dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht – bei Ermittlungen der Entgeltpunkte für Beitragszeiten gemäß § 70 Abs. 1 von einem einheitlichen Durchschnittsentgelt aller Versicherten auszugehen ist, das sich aus der Anl. 1 zum SGB VI ergibt. Außerdem ist für die Bewertung von beitragsfreien Zeiten sowie für die Ermittlung des Zuschlags an Entgeltpunkten für beitragsgeminderte Zeiten im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung (§§ 71 bis 74, 263) seit dem 1.1.1992 ein einheitlicher Gesamtleistungswert zu ermitteln.
Mit Wirkung zum 1.1.1992 wurde die bisher in der Rentenformel enthaltene allgemeine Bemessungsgrundlage durch den aktuellen Rentenwert (§§ 68, 255a) ersetzt. Wegen des höheren Lohnniveaus im Bergbau war die allgemeine Bemessungsgrundlage der knappschaftlichen Rentenversicherung höher als die der allgemeinen Rentenversicherung. Seit dem Inkrafttreten des SGB VI am 1.1.1992 gilt nach dem Wortlaut der Vorschrift nunmehr für alle Zweige der gesetzlichen Rentenversicherung ein einheitlicher aktueller Rentenwert (§§ 68, 255a), da in den §§ 80 bis 87 für die knappschaftliche Rentenversicherung kein abweichender aktueller Rentenwert vorgesehen ist (Umkehrschluss). Das höhere Lohnniveau im Bergbau hat somit auf die Höhe des aktuellen Rentenwerts keinen Einfluss.
Rz. 4
Gleichwohl enthält auch das SGB VI in den §§ 80 bis 87 noch knappschaftliche Besonderheiten, mit denen einerseits eine Gleichstellung der Knappschaftsversicherten zu den Versicherten der allgemeinen Rentenversicherung erreicht wird; andererseits bewirken einige Vorschriften aber auch heute noch eine Besserstellung der in der knappschaftlichen Rentenversicherung Versicherten.
So erhalten z. B. Kindererziehungszeiten, die gemäß § 137 Nr. 1 der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen sind, wegen der im Vergleich zu den Rentenartfaktoren der allgemeinen Rentenversicherung um ein Drittel höheren Rentenartfaktoren (§§ 67, 255, 82, 265 Abs. 7) gemäß § 83 Abs. 1 einen geringeren Wert an Entgeltpunkten je Kalendermonat als er sich aus § 70 Abs. 2 für die allgemeine Rentenversicherung ergibt. Damit wird sichergestellt, dass die Höhe des auf Kindererziehungszeiten entfallenden Rentenanteils nicht davon abhängig ist, welchem Versicherungszweig die jeweilige Kindererziehungszeit zuzuordnen ist.
Rz. 5
Beim Vorhandensein von Beitragszeiten der allgemeinen Rentenversicherung, die deshalb beitragsgemindert i. S. v. § 54 Abs. 3 Satz 1 sind, weil sie mit Anrechnungszeiten, Ersatzzeiten oder einer Zurechnungszeit der knappschaftlichen Rentenversicherung zusammentreffen (oder umgekehrt), wird zur Ermittlung des Zuschlags an Entgeltpunkten für beitragsgeminderte Zeiten (§ 71 Abs. 2) eine Gleichstellung der Versicherten durch den Regelungsinhalt des § 84 Abs. 2 und 3 erreicht. Insoweit wird auf die Kommentierung zu dieser Vorschrift verwiesen.
Rz. 6
(unbesetzt)
Rz. 7
Bei Ermittlung des Zuschlags an Entgeltpunkten für Waisenrenten mit persönlichen Entgeltpunkten der knappschaftlichen Rentenversicherung sind wegen der im Vergleich zur allgemeinen Rentenversicherung höheren Re...