Rz. 5
Abs. 2 bestimmt, dass für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung die Vorschriften des BGB entsprechend anzuwenden sind.
Die Hemmung der Verjährung (§§ 203 bis 206 BGB) bewirkt, dass die im Zeitpunkt des Beginns der Hemmung noch nicht verstrichene Verjährungsfrist an das Ende des Hemmungszeitraums angehängt wird, d. h., Hemmungszeiträume werden in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet. Erst nach dem Wegfall der Hemmungsgründe wird der Fristablauf fortgesetzt (§ 209 BGB).
Die Wirkung der Verjährung (§ 214 BGB) besteht darin, dass nach Eintritt der Verjährung der verpflichtete Leistungsträger berechtigt ist, die Leistung zu verweigern. Ist trotz Verjährung ein Anspruch erfüllt worden, besteht kein Anspruch auf Rückforderung.
Die Verjährungsfrist ist in konkreter Berechnung um die Hemmungszeit zu verlängern. Höchstgrenzen für deren Berücksichtigung gibt es nicht (BGHZE 37 S. 113, NJW 1990 S. 178). Der Tag, in dessen Verlauf der Hemmungsgrund entsteht oder wegfällt, gehört zur Hemmungszeit. Die Verjährung läuft nach Ende der Hemmung vom Beginn des nächsten Tages an weiter (s. BGHZE 86 S. 103).
Die Ablaufhemmung (§§ 210, 211, 213 BGB) hat zur Folge, dass eine laufende Verjährung nicht vor dem Ablauf von 6 Monaten nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem der Anspruch geltend gemacht wird. Die Vorschrift will wie bisher sicherstellen, dass der erstattungsberechtigte Leistungsträger nicht rechtzeitig für eine Unterbrechung der Verjährung sorgen kann. Die Verjährungsfrist verlängert sich um 6 Monate.
In den Fällen der Klageerhebung endet die Hemmung 6 Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung bzw. der anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens oder der letzten Verfahrenshandlung der Parteien bzw. des Gerichts.
Rz. 6
Das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts (SMG) v. 26.11.2001 (BGBl. I S. 3138) hat den missverständlichen Terminus Unterbrechung durch "Neubeginn" der Verjährung (§ 212 BGB) ersetzt und die Fälle eines Neubeginns auf das Anerkenntnis und die Vornahme oder Beantragung einer Vollstreckungsmaßnahme beschränkt. Die Verjährung beginnt erneut, wenn der erstattungspflichtige Leistungsträger den Anspruch durch Abschlagszahlung oder in anderer Weise anerkennt. Der Neubeginn der Verjährung hat zur Folge, dass die bis zur Unterbrechung verstrichene Zeit für den Eintritt der Verjährung nicht berücksichtigt wird, d. h., dass eine neue Verjährungsfrist beginnt. Diese neue Verjährungsfrist beginnt aber nicht erst nach Ablauf eines Kalenderjahres, sondern sofort nach Beendigung der Unterbrechung.
Das Anerkenntnis hat die Wirkung, dass die Verjährung mit dem auf das Anerkenntnis folgenden Tag im Ganzen neu beginnt (BGH, NJW 1998 S. 2972). Maßgebend ist der Zeitpunkt der Abgabe, nicht der des Zugangs der Erklärung. Da auch die neue Verjährung wieder, und zwar mehrfach neu beginnen kann, kann die Gesamtdauer der Verjährung ein Vielfaches der gesetzlichen Verjährungsfrist betragen.