Rz. 3
Die Anwendbarkeit von § 118 setzt zunächst einen Anspruchsübergang gemäß § 116 voraus. Auf gemäß § 81a BVG übergegangene Schadensersatzansprüche ist § 118 analog anzuwenden, da – wie § 81a Abs. 4 BVG verdeutlicht – es sich insoweit um eine mit § 116 grundsätzlich identische Regelung im sozialen Entschädigungsrecht handelt (OLG Hamm, Urteil v. 12.8.1999, 6 U 8/99). Eine analoge Anwendung auch auf Ansprüche aus § 115 erscheint nicht möglich, da § 115 keinen Schadensersatzanspruch betrifft. Es handelt sich vielmehr um den Übergang eines vertraglichen Entgeltanspruchs (a. A. Breitkreuz, in: LPK-SGB X, 4. Aufl. 2016, § 118 Rz. 2; Peters-Lange, in: jurisPK-SGB X, 2. Aufl. 2017, Stand: 1.12.2017, § 118 Rz. 5; Schlaeger/Bruno, in: Hauk/Noftz, SGB X, Stand: 12/2016, § 118 Rz. 9 unter Hinweis auf das auch insofern bestehende Bedürfnis nach Vermeidung von divergierenden Entscheidungen von Gerichten bzw. von Gerichten und Verwaltungsbehörden).
Rz. 4
Die Bindungswirkung erfasst nur der materiellen Rechtskraft fähige Gerichtsentscheidungen sowie der materiellen Bestandskraft fähige Verwaltungsentscheidungen. Das sind z. B. (End-)Urteile, Gerichtsbescheide, Beschlüsse gem. § 153 Abs. 4 SGG, Verwaltungsakte und öffentlich-rechtliche Verträge nach § 53 Abs. 1 Satz 2 SGB X. Die Verwaltungsentscheidungen müssen Ergebnis eines entsprechenden Verwaltungsverfahrens nach dem SGB X sein (vgl. Kater, in: KassKomm. SGB X, 101. EL September 2018, § 118 Rz. 5).
Rz. 5
Umstritten ist die Frage, ob und inwieweit § 118 auf Vergleiche im Gerichtsverfahren Anwendung findet. Nach Ansicht des 10. Senates des OLG Sachsen-Anhalt (Urteil v. 25.8.2006, 10 U 30/06) besteht eine planwidrige Lücke und aus prozessökonomischen Erwägungen soll § 118 zumindest analog anzuwenden sein. Der 9. Senat des OLG Sachsen-Anhalt (Urteil v. 23.9.2008, 9 U 146/07) ist der Ansicht, das vorgenannte Urteil des 10. Senats des OLG Sachsen-Anhalt beziehe sich nur auf Prozessvergleiche, die Zuständigkeitsfragen klären, und lehnt die grundsätzliche Anwendbarkeit des § 118 auf Prozessvergleiche ab (so auch Peters-Lange, in: jurisPK-SGB X, 2. Aufl. 2017, Stand: 1.12.2017, § 118 Rz. 11; Schlaeger/Bruno, in: Hauk/Noftz, SGB X, Stand: 12/2016, § 118 Rz. 17). Der ablehnenden Ansicht ist im Hinblick auf die materiell-rechtlichen Wirkungen eines Vergleichsvertrags nicht zu folgen. Im Weiteren entfaltet ein Vergleichsvertrag lediglich im Fall seiner Nichtigkeit nach § 58 SGB X keine Rechtswirkung. Darüber hinaus stellt ein Vergleichsvertrag eine (in Übereinstimmung mit dem Vertragspartner) getroffene Regelung eines Versicherungsträgers dar, die insoweit einer (bindenden) Entscheidung durch Verwaltungsakt gleichzusetzen ist (so im Ergebnis auch Kater, in: KassKomm. SGB X, 101. EL September 2018, § 118 Rz. 4; Bieresborn, in: v. Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl. 2014, § 118 Rz. 4). Der BGH hat diese Frage bislang offen gelassen (vgl. BGH, Urteil v. 5.5.2009, VI ZR 208/08).
Rz. 6
Die Bindungswirkung erstreckt sich auf die tragenden Feststellungen der Leistungsträger (und Gerichte) über Grund, Art und Höhe einer Sozialleistung. Sie erfasst damit auch die Entscheidungen zur Versicherteneigenschaft sowie grundsätzlich zur Zuständigkeit des Leistungsträgers, auch wenn diese inzident durch Verurteilung bzw. Verpflichtung zu einer Leistung erfolgen. Primär erfasst werden die Entscheidungen, dass und inwieweit Leistungen zu gewähren sind, von welchem Leistungsträger, zugunsten welches Leistungsempfängers in welcher Höhe und für welchen Zeitraum.