Rz. 61

Personenbezogene Daten, die sich auf die körperliche oder geistige Gesundheit einer natürlichen Person beziehen, einschließlich der Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen, und aus denen Informationen über deren Gesundheitszustand hervorgehen, werden nach Art. 4 Nr. 15 DSGVO als Gesundheitsdaten definiert.

Zu den personenbezogenen Gesundheitsdaten zählen alle Daten, die sich auf den Gesundheitszustand einer betroffenen Person beziehen und aus denen Informationen über den früheren, gegenwärtigen und künftigen körperlichen oder geistigen Gesundheitszustand der betroffenen Person hervorgehen.

Dazu gehören u. a.

  • Informationen die von der Prüfung oder Untersuchung eines Körperteils oder einer körpereigenen Substanz, auch aus genetischen Daten und biologischen Proben, abgeleitet wurden, und
  • Informationen über

    • Krankheiten,
    • Behinderungen,
    • Krankheitsrisiken,
    • Vorerkrankungen,
    • klinische Behandlungen oder den
    • physiologischen oder biomedizinischen Zustand der betroffenen Person,

unabhängig von der Herkunft der Daten, ob sie nun von einem Arzt oder sonstigem Angehörigen eines Gesundheitsberufes, einem Krankenhaus, einem Medizinprodukt oder einem In-Vitro-Diagnostikum stammen (EG 35 DSGVO).

Sie gehören nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO zu den besonderen Kategorien von personenbezogenen Daten und unterliegen besonderen Verarbeitungsvoraussetzungen (vgl. Rz. 64 ff.).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Personal Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge