Rz. 46

Unter Einschränkung der Verarbeitung ist die Markierung gespeicherter personenbezogener Daten mit dem Ziel zu verstehen, ihre künftige Verarbeitung einzuschränken.

Damit entspricht die Einschränkung im Wesentlichen dem bis 24.5.2018 in § 67 Abs. 6 Nr. 4 SGB X a. F. enthaltenen Begriff des Sperrens, das als das vollständige oder teilweise Untersagen der weiteren Verarbeitung oder Nutzung von Sozialdaten durch entsprechende Kennzeichnung gesetzlich definiert war.

Bedeutung hat die Einschränkung im Sozialdatenschutz insbesondere bei der Prüfung, ob Daten auf Wunsch einer betroffenen Person zu löschen sind, dieser Löschung aber Gründe nach § 84 Abs. 3 entgegenstehen oder nach § 84 Abs. 1 eine Löschung nicht möglich ist (vgl. Komm. zu § 84 SGB X).

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