Rz. 44

Nach Art. 7 Abs. 3 DSGVO hat die betroffene Person das Recht, ihre Einwilligung jederzeit zu widerrufen. Auch der Widerruf kann – wie die Einwilligung selbst – grundsätzlich nur von der betroffenen Person selbst vorgenommen werden (vgl. Rz. 29).

Durch den Widerruf der Einwilligung wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt; d. h. der Widerruf hat nur Wirkung für die Zukunft.

Die betroffene Person wird vor Abgabe der Einwilligung hiervon in Kenntnis gesetzt. § 67b Abs. 2 Satz 3 wiederholt diese Forderung mit den Worten "sowie auf die jederzeitige Widerrufsmöglichkeit gemäß Art. 7 Abs. 3 DSGVO hinzuweisen".

Der Widerruf der Einwilligung muss so einfach wie die Erteilung der Einwilligung sein.

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