0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift ist im Zusammenhang mit der Neufassung des SGB X v. 18.1.2001 (BGBl. I S. 130) bekanntgemacht worden.
Von der Anpassung der nationalen Vorschriften an die Vorgaben der EU-Richtlinie (Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates v. 24.10.1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, ABl. EG L 281 v. 23.11.1995 S. 31), die durch das Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes und anderer Gesetze v. 18.5.2001 (BGBI. I S. 904) erfolgte, war auch § 67d betroffen. Im Wesentlichen handelte es sich um Anpassungen an die Begriffe der EU-Richtlinie, inhaltlich ergaben sich kaum Änderungen.
Zum 25.5.2018 wurde § 67d durch Art. 24 des Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften v. 17.7.2017 (BGBl. I S. 2541) an die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.4.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG – Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), ABl. L 119/1, angepasst; Abs. 1 a. F. ist entfallen (vgl. Rz. 2) und die bisherigen Abs. 2 bis 4 wurden zu Abs. 1 bis 3 und redaktionell an die neuen Begriffsbestimmungen des Art. 4 DSGVO angeglichen. Die früher in Abs. 4 enthaltenen erleichterten Voraussetzungen an § 80 bei der Einschaltung von Vermittlungsstellen wurden nicht in Abs. 3 übernommen (vgl. Rz. 11).
1 Allgemeines
Rz. 2
§ 67d ist die grundsätzliche Befugnisnorm für den Vorgang des "Übermittelns".
Seit 25.5.2018 enthält weder Art. 4 Nr. 2 DSGVO noch § 67 eine Definition des Begriffs der Übermittlung. Aus § 67d Abs. 1 ist jedoch zu entnehmen, welche Vorgänge der Verarbeitung Übermittlungen i. S. d. SGB X sind. Danach trägt die übermittelnde Stelle die Verantwortung für die Zulässigkeit "der Bekanntgabe von Sozialdaten durch ihre Weitergabe an einen Dritten oder durch Einsichtnahme oder den Abruf eines Dritten von zur Einsicht oder zum Abruf bereitgehaltenen Daten".
Die Übermittlung erfolgt also entweder durch Weitergabe an den Dritten oder durch Einsichtnahme oder Abruf von bereitgehaltenen Daten. Dies entspricht im Wesentlichen der früheren Definition in § 67 Abs. 6 Nr. 3 SGB X a. F.
Dritter ist nach Art. 4 Nr. 10 DSGVO jede "natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, außer der betroffenen Person, dem Verantwortlichen, dem Auftragsverarbeiter und den Personen, die unter der unmittelbaren Verantwortung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters befugt sind, die personenbezogenen Daten zu verarbeiten".
Die Begriffsbestimmung von "Dritter", "Empfänger", Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter ergeben sich seit 25.5.2018 aus Art. 4 Nr. 7 bis 10 DSGVO. Näheres hierzu sowie zur Abgrenzung der Übermittlung von der Nutzung/Verwendung kann der Komm. zu § 67 entnommen werden.
Rz. 3
Der Regelungsinhalt von Abs. 1 a. F. musste entfallen, da er nicht mit den unmittelbar geltenden Regelungen der DSGVO vereinbar ist.
Bis 24.5.2018 enthielt § 67d Abs. 1 SGB X a. F. den Grundsatz zur Zulässigkeit der Übermittlung von Sozialdaten und erklärte eine Übermittlung für zulässig, "soweit eine gesetzliche Übermittlungsbefugnis nach den §§ 68 bis 77 oder nach einer anderen Rechtsvorschrift in diesem Gesetzbuch vorliegt".
Diese Regelung, dass Sozialdaten nur im Falle des Vorliegens einer ausdrücklichen Einwilligung oder des Bestehens einer spezifischen Befugnisnorm an Dritte weitergegeben werden dürfen, konnte laut Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/12611) nicht aufrechterhalten bleiben, da sich unmittelbar aus der DSGVO "auch Übermittlungsbefugnisse ergeben, deren Beschränkung nur hinsichtlich der besonderen Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zulässig ist, wie es in § 67b Absatz 1 Satz 3 – gestützt auf Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679 – umgesetzt wird".
§ 67b selbst enthält in Abs. 1 Satz 1 den Grundsatz zur Zulässigkeit der Speicherung, Veränderung, Nutzung, Übermittlung, Einschränkung der Verarbeitung und Löschung von Sozialdaten. Diese sind danach nur zulässig, "soweit die nachfolgenden Vorschriften oder eine andere Rechtsvorschrift in diesem Gesetzbuch sie erlauben oder anordnen". Satz 2 und 3 enthalten dann die Einschränkungen zur Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten (vgl. die Komm. zu § 67b SGB X).
Rz. 4
Im Ergebnis regelt § 67d seit dem 25.5.2018 nur noch
- die Verantwortung der übermittelnden Stelle und des Empfängers (Abs. 1),
- wann Verbunddaten übermittelt werden dürfen (Abs. 2) und
- die Übermittlung über Vermittlungsstellen (Abs. 3).
Dies entspricht den Regelungen von § 67d Abs. 2 bis 4 SGB X a. F.
2 Rechtspraxis
2.1 Verantwortung (Abs. 1)
Rz. 5
Abs. 1 regelt seit 25.5.2018 die Verantwortung für eine Datenübermittlung. Die Zulässigkeit zur Festlegung dieser Verantwortlichkeit (Öffnungsklausel) ergibt sich aus Art. 4 Nr. 7 DSGVO (BT-Drs. 18/12611).
Rz. 6
§ 67d Abs. 1 Satz 1 bestimmt, dass die Verantwo...