Rz. 11

Anders als in § 68 ist nicht zu beachten, ob schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden. Hier wird ein überwiegendes öffentliches Interesse unterstellt.

Das Erheben von Daten durch die Sicherheitsbehörden geschieht überwiegend im Geheimen und ohne Kenntnis der Betroffenen. § 83 Abs. 5 trägt dem Rechnung, indem er Auskünfte an die betroffene Person über Empfänger von Daten insoweit nur mit Zustimmung der Sicherheitsbehörden zulässt (vergl. Komm. zu § 83).

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