Rz. 4

Nach Art. 42 Abs. 1 DSGVO wird "die Einführung von datenschutzspezifischen Zertifizierungsverfahren sowie von Datenschutzsiegeln und -prüfzeichen, die dazu dienen, nachzuweisen, dass diese Verordnung bei Verarbeitungsvorgängen von Verantwortlichen oder Auftragsverarbeitern eingehalten wird", gefördert.

Ein genehmigtes Zertifizierungsverfahren gemäß Art. 42 DSGVO kann z. B. nach Art. 24 Abs. 3, Art. 25 Abs. 3 oder Art. 32 Abs. 3 DSGVO als Faktor herangezogen werden, um die Erfüllung der in diesen Artikeln genannten Anforderungen nachzuweisen (vgl. Komm. zu § 35 SGB I).

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