Die zur Jugend- und Auszubildendenvertretung Wahlberechtigten des Betriebs sollen die Möglichkeit haben, die sie betreffenden Angelegenheiten unter sich zu erörtern. Daher kann die Jugend- und Auszubildendenvertretung vor oder nach jeder Betriebsversammlung im Einvernehmen mit dem Betriebsrat eine nichtöffentliche betriebliche Jugend- und Auszubildendenversammlung einberufen.[1] Die Jugend- und Auszubildendenversammlung hat grundsätzlich am Tage der Betriebsversammlung und während der Arbeitszeit stattzufinden. Im Einvernehmen mit Betriebsrat und Arbeitgeber kann die betriebliche Jugend- und Auszubildendenversammlung auch zu einem anderen Zeitpunkt einberufen werden.[2] Eine Pflicht zur Einberufung besteht nicht. Der Arbeitgeber ist einzuladen, er kann in der Versammlung sprechen. Ebenso ist auch der Vorsitzende des Betriebsrats oder ein von ihm beauftragtes Betriebsratsmitglied teilnahmeberechtigt, desgleichen Beauftragte der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften.

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