1Kinder, die der Vollzeitschulpflicht nicht mehr unterliegen, dürfen
1. |
im Berufsausbildungsverhältnis, |
2. |
außerhalb eines Berufsausbildungsverhältnisses nur mit leichten und für sie geeigneten Tätigkeiten bis zu sieben Stunden täglich und 35 Stunden wöchentlich |
beschäftigt werden. 2Auf die Beschäftigung finden die §§ 8 bis 46 entsprechende Anwendung.
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