Rz. 62
Nach Abs. 1 Nr. 6 sind Hausgewerbetreibende und Zwischenmeister gesetzlich unfallversichert, da vom Gesetzgeber für beide Personengruppen ein ähnliches soziales Schutzbedürfnis angenommen wird wie für Beschäftigte. Die Versicherteneigenschaft ist nicht von der Beschäftigung fremder Personen abhängig (vgl. BSG, Urteil v. 5.3.2008, B 2 U 353/07 B). Die Begriffe werden in der Vorschrift nicht definiert, sondern vorausgesetzt.
Rz. 62a
Für den Bereich des Sozialrechts bestimmt § 12 Abs. 1 SGB IV übergreifend dass Hausgewerbetreibende selbstständig Tätige sind, die in eigener Arbeitsstätte im Auftrag und für Rechnung von Gewerbetreibenden, gemeinnützigen Unternehmen oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften gewerblich arbeiten, auch wenn sie Roh- oder Hilfsstoffe selbst beschaffen oder vorübergehend für eigene Rechnung tätig sind. Der Hausgewerbetreibende ist mit nicht mehr als 2 Hilfs- oder Heimarbeitern tätig (§ 12 Abs. 2 SGB IV). Die enger gefasste arbeitsrechtliche Definition des § 2 Abs. 2 HAG kann allenfalls ergänzend herangezogen werden. Eine Person ist "Hausgewerbetreibender" i. S. d. Nr. 6, wenn der Betreffende eigenhändig eine überwiegend handwerkliche oder anderweitige körperliche Tätigkeit in seinem Betrieb ausführt (vgl. BSG, Urteil v. 18.12.1969, 2 RU 241/65). Die Eigenschaft als Hausgewerbetreibender setzt nämlich entsprechend der Definition des Heimarbeitsgesetzes eine "wesentliche Mitarbeit am Stück" voraus (SG Karlsruhe, Urteil v. 12.1.2011, S 15 U 5666/09).
Rz. 63
Zwischenmeister ist gemäß § 12 Abs. 4 SGB IV derjenige, der ohne Arbeitnehmer zu sein, die ihm übertragene Heimarbeit an Hausgewerbetreibende oder Heimarbeiter weitergibt. Aus Sicht des eigentlichen Auftragsgebers handelt es sich um den Vertragspartner, der seine Leistung wiederum unter Einschaltung von Heimarbeitern oder Hausgewerbetreibenden erbringt. Für die Heimarbeiter oder Hausgewerbetreibenden tritt der Zwischenmeister dagegen in der Funktion des Arbeitgebers auf (vgl. § 12 Abs. 4 SGB IV; § 2 Abs. 3 HAG).
Rz. 64
Die mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner der Hausgewerbetreibenden und der Zwischenmeister sind ebenfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert (zu den Begriffen Ehepartner, Lebenspartner und Mitarbeit vgl. Rz. 53 f.).
Rz. 65
Heimarbeiter selbst sind nach § 12 Abs. 2 SGB IV dagegen gerade keine selbstständig tätigen Gewerbetreibende, sondern sonstige Personen, die in eigener Arbeitsstätte usw. abhängig beschäftigt sind. Es handelt sich um arbeitnehmerähnliche Personen, die sozialversicherungsrechtlich als Beschäftigte gelten (§ 12 Abs. 2 HS 2 SGB IV) und daher nach Nr. 1 versichert sind.