0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift trat nach Art. 36 Satz 1 des UVEG am 1.1.1997 in Kraft.
Mit Wirkung zum 1.1.1999 wurde Abs. 3 durch Art. 3 des Gesetzes über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendtherapeuten zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 16.2.1998 (BGBl. I S. 1311) geändert. Die Versicherungsfreiheit wurde auf Psychologische Psychotherapeuten sowie die Kinder- und Jugendlichen Psychotherapeuten ausgeweitet (vgl. BT-Drs. 13/8035 und 13/9212).
Rz. 1a
Mit Wirkung zum 1.8.2001 ist die Norm durch Art. 3 § 54 Nr. 3 des Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften/Lebenspartnerschaften v. 16.2.2001 (BGBl. I S. 266) ergänzt worden. In Abs. 2 und 4 wurden jeweils die Lebenspartner den Ehegatten gleichgestellt.
Rz. 1b
Durch Art. 1 Nr. 2a und 2b des Gesetzes zur Modernisierung des Rechts der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSVMG) v. 21.12.2007 (BGBl. I S. 2984) wurde zum 1.1.2008 (Art. 10 Abs. 1 des Gesetzes) in Abs. 2 Nr. 2 ein 2. Satz angefügt, welcher durch eine gesetzliche Definition eine eindeutige gesetzliche Abgrenzung der gewerbsmäßigen Imkerei sicherstellen sollte (BT-Drs. 16/6984 zu Art. 1 Nr. 2a S. 14; BT-Drs. 16/6520 zu Art. 1 Nr. 2 S. 27). In Abs. 5 wurde ein weiterer Tatbestand der Versicherungsfreiheit geschaffen.
Durch Art. 6 Nr. 1 des Gesetzes zur Reform der Psychotherapeutenausbildung v. 15.11.2019 (BGBl. I S. 1604) wurde mit Wirkung zum 1.9.2020 eine redaktionelle Änderung zur Anpassung an die neue Berufsbezeichnung der Psychotherapeuten vorgenommen.
Rz. 1c
Durch Art. 35 Nr. 2 des Gesetzes zur Regelung des sozialen Entschädigungsrechts v. 12.12.2019 (BGBl. I S. 2652) wurde mit Wirkung zum 1.1.2024 Abs. 1 Nr. 2 neu gefasst. Die Neufassung wurde erforderlich, weil durch Art. 58 Nr. 2 das gesamte BVG mit Wirkung zum 1.1.2024 aufgehoben und dessen Regelungsinhalt in das SGB XIV eingegliedert wurde. Die Neufassung von Abs. 1 Nr. 2 stellt sicher, dass es bei der Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Unfallversicherung für Wehrdienst- und Zivildienstleistende bleibt. Gemäß § 225 gilt § 4 Abs. 1 Nr. 2 für Personen, die Leistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz in der zuletzt durch Art. 19 des Gesetzes v. 4.8.2029 (BGBl. I S. 1147) geänderten Fassung erhalten, in der bis zum 31.12.2023 geltenden Fassung weiter bis zum 31.12.2025 (vgl. Art. 41 Nr. 7 SEuSVNOG).
Rz. 1d
Durch Art. 41 Nr. 2 des Gesetzes über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsgesetzes (SEuSVNOG) v. 20.8.2021 (BGBl. I S. 3932) wird Abs. 1 Nr. 2 mit Wirkung zum 1.1.2025 erneut geändert und an das neu gefasste Soldatenentschädigungsgesetz angepasst.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Vorschrift stellt Personen von der Versicherung frei, die nach der Systematik des Gesetzes an sich nach §§ 2, 3 versicherungspflichtig sind. Sie entspricht im Wesentlichen dem bis zum 31.12.1996 geltenden Recht (§§ 541, 542 RVO), jedoch ist die Versicherungsfreiheit für Mitglieder von Sportfischereivereinigungen (§ 542 Nr. 4 RVO) entfallen, weil kein Versicherungsfall denkbar ist (BT-Drs. 13/2204 S. 76 zu § 4).
Rz. 3
Der Sinn und Zweck der Freistellung ist unterschiedlich. Einerseits fehlt das Schutzbedürfnis, weil bereits eine anderweitige Sicherung besteht (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und § 4 Abs. 5) und Doppelleistungen ausgeschlossen werden sollen. Andererseits handelt es sich um Tätigkeiten, die als nicht sozial schutzwürdig angesehen werden, weil sie entweder dem privaten Bereich angehören (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 sowie Abs. 4 HS 1) oder bei Ärzten, Zahnärzten u. a. (§ 4 Abs. 3) die Möglichkeit der Pflichtversicherung nach § 3 oder die zumutbare Möglichkeit besteht, sich selbst nach § 6 oder im Rahmen einer privaten Unfallversicherung abzusichern (vgl. BT-Drs. 13/2204 S. 76 zu § 4).
Rz. 4
Mit Ausnahme der Mitglieder geistlicher Genossenschaften (§ 4 Abs. 1 Nr. 3) ist die Versicherungsfreiheit nicht personen-, sondern ausschließlich tätigkeitsbezogen. Der Schutz der Unfallversicherung entfällt nur, wenn der Unfall kausale Folge der gesetzlich umschriebenen einzelnen versicherungsfreien Tätigkeit ist und der wertend zu ermittelnde innere Zusammenhang mit der genannten Personeneigenschaft besteht. Übt ein Versicherter mehrere Tätigkeiten aus, so ist jede Tätigkeit, unabhängig von ihrem Charakter als Neben- oder Mehrfachtätigkeit, jeweils selbständig auf ihre Versicherungspflicht zu überprüfen; denn grundsätzlich dient jede Verrichtung nur einem Unternehmen. Ausnahmsweise kann ein Arbeitnehmer mit einer Verrichtung gleichzeitig 2 Unternehmen dienen.
Die Versicherungsfreiheit tritt kraft Gesetzes ein. Es bedarf keines Antrags (allg. Ansicht; Angermaier, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 3. Aufl., § 4 Rz. 28).
Rz. 5
Mit der Versicherungsfreiheit entfällt die Haftungsprivilegierung des Unternehmers gegenüber dem versicherungsfrei Tätigen, da der Unternehmer nach § 104 Abs. 1 Satz 1 nur von Schadensersatzansprüchen solcher Personen ...