Rz. 6
Das Ereignis muss auf den Körper einwirken. Infolgedessen setzt das Unfallereignis begrifflich voraus, dass eine Einwirkung, d. h. ein – wenn auch geringfügiger – Gesundheitsschaden festgestellt werden kann (z. B. eine leichte Prellung). Folge: Ein wirkungsloses Ereignis ist kein Unfallereignis!
Lässt sich nicht feststellen, dass der später eingetretene Riss einer zur Rotatorenmanschette gehörenden Sehne durch ein bestimmtes Ereignis (traumatisch) hervorgerufen wurde, so fehlt bereits der Nachweis eines Unfallereignisses.
Rz. 7
Die Einwirkung auf den Körper stellt auch dann ein Unfallereignis dar, wenn sie zwar keinen Körperschaden, jedoch einen psychischen Gesundheitsschaden herbeigeführt hat.
- Ein Schockerlebnis führt zu einer psychischen Erkrankung.
- Ein Schock oder eine schwere Kränkung schädigt den Betroffenen derart psychisch, dass er in der Folge Selbstmord begeht (BSG, Urteil v. 8.12.1998, B 2 U 1/98 R; Urteil v. 18.12.1986, 4a RJ 9/86).
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