(1) Örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind die Landkreise, die kreisfreien Städte und die nach Abs. 2 zu örtlichen Trägern bestimmten kreisangehörigen Gemeinden.

 

(2) Die für Jugendhilfe zuständige Ministerin oder der dafür zuständige Minister kann durch Rechtsverordnung nach Anhörung des Landkreises auf Antrag einer kreisangehörigen Gemeinde diese zum örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe bestimmen, wenn

 

1.

die Leistungsfähigkeit der kreisangehörigen Gemeinde zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe gewährleistet ist und

 

2.

die Leistungsfähigkeit des Landkreises gewahrt bleibt.

 

(3) 1Die Aufgaben des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe werden vom Jugendamt wahrgenommen. 2Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe erlässt für das Jugendamt eine Satzung.

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