Rz. 28

Der Arbeitnehmer muss die Inanspruchnahme und den Zeitpunkt des Bildungsurlaubs dem Arbeitgeber i. d. R. 4 Wochen vor Beginn der Bildungsmaßnahme mitteilen. Lehrer, Sozialpädagogen im schulischen Bereich und sonstige Lehrkräfte sowie Professoren und andere an Hochschulen hauptberuflich selbstständig Lehrende können die Bildungszeit nur während der unterrichtsfreien bzw. veranstaltungsfreien Zeit nehmen. Der Arbeitgeber kann den Bildungsurlaub nur ablehnen, wenn zwingende betriebliche Belange oder Urlaubsansprüche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer die Ablehnung so frühzeitig wie möglich, i. d. R. innerhalb einer Woche mitteilen.

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