Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsweg. Entscheidung über Rechtsweg. Spruchkörper. Kammerentscheidung. Alleinentscheidung. Nichtabhilfeentscheidung. Zurückverweisung
Leitsatz (amtlich)
1) § 68 ArbGG findet auf das Beschluss-(Ta)Verfahren keine Anwendung.
2) Die Nichtabhilfeprüfung gemäß § 572 Abs. 1 ZPO muss bei Einlegung einer sofortigen Beschwerde gegen Entscheidungen nach § 48 ArbGG über die sachliche Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit durch die vollbesetzte Kammer (Vorsitzender und ehrenamtliche Richter) erfolgen.
3) Entscheidet das Arbeitsgericht über die Nichtabhilfe nur durch den Vorsitzenden, kann das Landesarbeitsgericht die Nichtabhilfeentscheidung aufheben und das Verfahren zur erneuten Nichtabhilfeprüfung durch die vollbesetzte Kammer des Arbeitsgerichts an das erstinstanzliche Gericht zurückverweisen.
Normenkette
ArbGG §§ 48, 68; ZPO § 572 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Bremen (Beschluss vom 16.12.2005; Aktenzeichen 1 Ca 1390/05) |
Tenor
Der Beschluss des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 16.12.2005 (Nichtabhilfebeschluss) wird aufgehoben.
Das Verfahren wird zur erneuten Nichtabhilfeprüfung an das Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven – 1. Kammer – zurückverwiesen.
Tatbestand
I.
Auf die Rüge der sachlichen Zuständigkeit der Beklagten hat das Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven am 24.11.2005 folgenden Beschluss gefasst:
- Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist eröffnet.
- Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben.
Dieser Beschluss wurde der Beklagten am 30.11.2005 zugestellt. Mit einem am 6. Dezember 2005 beim Landesarbeitsgericht Bremen eingegangen Schriftsatz hat die Beklagte gegen diesen Beschluss sofortige Beschwerde eingelegt. Das Landesarbeitsgericht hat die Beschwerde gemäß § 572 Abs. 1 ZPO dem Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven zur Abhilfeprüfung übersandt.
Die 1. Kammer des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven hat durch Beschluss vom 16.12.2005, der nur durch den Vorsitzenden gefasst wurde, der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache erneut dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Entscheidungsgründe
II.
Die Entscheidung des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven ist zu Unrecht durch den Einzelrichter getroffen. Nach ganz herrschender Auffassung (vgl. ErfK-Koch, 5.Aufl., § 48 ArbGG, Rdziff. 7; GK-Barder, ArbGG, § 48 Rdziff. 60 sowie die ständige Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Bremen) muss das Arbeitsgericht über die Frage, ob der sofortigen Beschwerde abgeholfen wird, durch die Kammer entscheiden. Hinter dieser Auffassung steht der – zutreffende – Grundsatz, dass ein von der Kammer gefasster Beschluss auch von der Kammer überprüft werden muss und nicht eventuell durch den Einzelrichter abgeändert werden darf. Dies ist im vorliegenden Fall nicht geschehen. Das Landesarbeitsgericht hält es für erforderlich, wegen Verletzung des grundgesetzlich garantierten Gebots, dass der jeweils im Voraus bestimmte zuständige Spruchkörper entscheidet, dem Arbeitsgericht in der Besetzung mit der vollen Kammer die Möglichkeit zu geben, sich auch inhaltlich mit der Begründung der sofortigen Beschwerde, die neue rechtliche Aspekte enthält, auf die in der Nichtabhilfeentscheidung nicht eingegangen wurde, auseinanderzusetzen.
Da § 68 ArbGG im Beschwerdeverfahren nicht gilt (vgl. ErfK-Koch a.a.O., § 68, Rdziff. 1) konnte die Zurückverweisung an die 1. Kammer des Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven erfolgen.
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
Fundstellen
Haufe-Index 1474035 |
AnwBl 2006, 157 |
EzA-SD 2006, 12 |
www.judicialis.de 2006 |