Entscheidungsstichwort (Thema)
Beteiligung des Betriebsrats bei Einrichtung einer konzernweiten Facebook-Seite
Leitsatz (redaktionell)
Ein Arbeitgeber darf eine konzernweite Facebook-Seite einrichten, ohne den Konzernbetriebsrat zu beteiligen. Ein Mitbestimmungsrecht besteht insoweit nicht, weil eine Facebook-Seite grundsätzlich keine technische Einrichtung zur Überwachung der Mitarbeiter darstellt.
Normenkette
BetrVG § 87 Abs. 1 Nrn. 1, 6
Verfahrensgang
ArbG Düsseldorf (Entscheidung vom 27.06.2014; Aktenzeichen 14 BV 104/13) |
Nachgehend
Tenor
- Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 27.06.2014 - Az.: 14 BV 104/13 abgeändert und der Antrag zurückgewiesen.
- Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Arbeitgeberin (Beteiligte zu 2.) eine von ihr betriebene facebook-Seite nicht weiter zu betreiben.
Die Arbeitgeberin nimmt in fünf Transfusionszentren Blutspenden entgegen, verarbeitet und veräußert diese. Konzernweit werden ca. 1.300 Arbeitnehmer beschäftigt.
Der Antragsteller ist der bei der Arbeitgeberin auf Konzernebene gebildete Konzernbetriebsrat. Weitere Beteiligte sind die gebildeten Einzelbetriebsräte sowie der bestehende Gesamtbetriebsrat.
Am 15.04.2013 eröffnet die Arbeitgeberin bei der Internetplattform facebook verschiedene, u. a. die im Antrag genannte Seite. Im Rahmen dieses Auftrittes wird es facebook-Nutzern ermöglicht, Kommentare (sog. Postings) abzugeben, die dann auf einer virtuellen Pinnwand eingestellt werden und von allen facebook-Nutzern angesehen bzw. weiter kommentiert werden können. Dazu gehört auch die Kennzeichnung mit einem "Gefällt mir", einem sog. "Like".
Die Arbeitgeberin legte bei den von ihr durchgeführten Spendeterminen Flugblätter aus, die die Spender auf den facebook-Auftritt hinwiesen, Bl. 20 GA. Die Arbeitgeberin informierte zudem ihre Mitarbeiter mit der Lohnabrechnung ab etwa Mitte April 2013 über den Betrieb der Seite, Bl. 21 GA. Zudem übermittelte sie den Mitarbeitern einen Leitfaden zum Umgang mit Social Media im DRK vom Generalsekretariat des Deutschen Roten Kreuzes, Bl. 22 - 23 GA. Unter anderem enthält dieser Leitfaden einen Abschnitt: "Wie stelle ich das DRK dar". Dort heißt es unter anderem:
"Jeder ehrenamtliche und hauptamtliche Mitarbeiter des Roten Kreuzes verpflichtet sich den Rotkreuzgrundsätzen. ... . Dein Ton sollte immer freundlich sein. Es gilt die allgemeine Netiquette."
Am 15.04.2013 stellte ein Blutspender einen kritischen Kommentar auf der Pinnwand der facebook-Seite ein, der wie folgt lautete:
"Ich war am 14. April 2013 in N. mein kostbares abzapfen lassen. Gehe schon spenden seit ich 18 bin. Muss aber sagen die gestern die Nadel gesetzt hat, solle es noch lernen. Stechen kann die nicht."
Am 16. April um 13.15 Uhr wurde dieser Kommentar seitens der Arbeitgeberin kommentiert. Unter dem 14.06.2013 ging ein weiterer Kommentar über einen Arzt ein, dem vorgeworfen wurde, er habe die Untersuchung vor der Blutabnahme nicht regelgerecht vorgenommen. Daraufhin sei eine ältere Spenderin beinahe kollabiert und habe per Infusion stabilisiert werden müssen, Bl. 118 GA.
Die facebook-Seite wird von einer Gruppe von etwa zehn Mitarbeitern betreut. Sie befassen sich neben der allgemeinen Pflege der Seite insbesondere mit der Einstellung von Informationen und der Kommentierung von Postings. Dazu können sich diese Mitarbeiter auf die Seite aufschalten. Erforderlich hierzu ist ein Administratorenzugang. Dabei verfügt die Arbeitgeberin über einen allgemeinen Administratorenzugang. Zudem wies sie den berechtigten Mitarbeitern zunächst auch individuelle Administratorenkennungen für ihre Pflegearbeiten zu. Mit diesen Kennungen ist nachzuvollziehen, wann welcher Artikel auf die facebook-Seite eingestellt worden ist bzw. mit welcher Kennung wann welches Posting kommentiert worden ist. Die Arbeitgeberin hat diese Verfahrensweise im laufenden Verfahren geändert und die Mitarbeiter angewiesen, nur noch eine zentrale Administratorenkennung zu verwenden.
Nachdem einige Mitarbeiter Bedenken am Betrieb der facebook-Seite angemeldet haben und sich an ihren örtlichen Betriebsrat wendeten, reklamierte der Antragsteller mit Schreiben vom 07.05.2013 gegenüber der Arbeitgeberin die Verletzung seiner Mitbestimmungsrechte, Bl. 25 GA. Hierauf reagierte die Arbeitgeberin mit Schreiben vom 08.05.2013, Bl. 26/27 GA. Sodann forderte der Antragsteller mit Schreiben vom 13.05.2013 die Abschaltung der facebook Seite, Bl. 27 GA.
Es gilt konzernweit die EDV-Konzernrahmenbetriebsvereinbarung vom 04.03.2009 (nachfolgend "KRBV"). Für die Einzelheiten der Regelungen der KRBV wird auf Bl. 8 - 16 GA. verwiesen.
Mit seiner am 03.06.2013 bei dem Arbeitsgericht Düsseldorf eingegangenen und der Arbeitgeberin am 06.06.2013 zugestellten Antragsschrift verfolgt der Antragsteller sein Begehren auf Abschaltung der Seite weiter.
Am 31.07.2013 überreichte der Antragste...