Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitnehmerbegriff - nebenberuflicher Übungsleiter eines Amateurvereins

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Nebenberufliche Übungsleiter von Amateurvereinen sind im allgemeinen als freie Dienstnehmer anzusehen. Daß sie sich an die vom Verein zugeteilten Trainingsstätten und Trainingsstunden zu halten haben, begründet allein keine für ein Arbeitsverhältnis erforderliche persönliche Abhängigkeit.

2. Die Beschwerdeentscheidung im Zuständigkeitsstreit hat sich auch über die Kosten der Beschwerde zu verhalten.

3. Der Beschwerdewert ist im Regelfall auf 1/3 des Hauptsachewertes festzusetzen.

 

Normenkette

BGB § 611; ArbGG §§ 28, 25; GVG § 17a; ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3

 

Verfahrensgang

ArbG Wuppertal (Entscheidung vom 22.10.1991; Aktenzeichen 1 Ca 2569/91)

 

Fundstellen

RzK, I 4a Nr 53 (L1)

LAGE § 611 BGB Arbeitnehmerbegriff, Nr 25 (LT1-3)

Wüterich / Breucker 2006 2006, 322

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