Entscheidungsstichwort (Thema)
Weitgehende Parallelentscheidung zu LAG Düsseldorf 12 Sa 347/21 v. 15.12.2021
Leitsatz (amtlich)
1. Parallelentscheidung zum Urteil vom 15.12.2021 - 12 Sa 347/21 - bei der neben der Sektorzulage zusätzlich eine TRI-Zulage für die Tätigkeit als Type Rating Instruktor und eine LTC-Zulage für die Tätigkeit als Line Training Commander Streitgegenstand waren.
2. Zu den Voraussetzungen unter denen die einem Ausbildungspiloten gewährte TRI-Zulage und LTC-Zulage widerrufen werden können.
Normenkette
EUVO 1215/2012 Art. 20 Abs. 1, Art. 21 Abs. 1, Art. 66 Abs. 1; EGV 593/2008 (Rom I-VO) v. 17.06.2008 Art. 3 Abs. 1, Art. 2, 5, 8 Abs. 1-2, Art. 10 Abs. 2; RL 98/59/EG; RL 2001/23/EG; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1; BGB § 305 Abs. 1, § 305c Abs. 2, § 307 Abs. 1, § 611a Abs. 2, §§ 615, 613a Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 1-3, §§ 6, 17 Abs. 1, 3, §§ 23-24; ZPO §§ 61, 62 Abs. 1, §§ 256, 261 Abs. 1, 3, §§ 265, 308 Abs. 1, §§ 325, 533, 92 Abs. 2 Nr. 1
Verfahrensgang
ArbG Düsseldorf (Entscheidung vom 05.05.2021; Aktenzeichen 3 Ca 5885/20) |
ArbG Düsseldorf (Entscheidung vom 05.05.2021; Aktenzeichen 8 Ca 5913/20) |
ArbG Düsseldorf (Entscheidung vom 05.05.2021; Aktenzeichen 8 Ca 998/21) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 05.05.2021 - 8 Ca 998/21 - teilweise abgeändert und die Beklagte zu 1) verurteilt,
- an den Kläger für November 2020 1.891,18 Euro brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.01.2021 zu zahlen;
- an den Kläger für Dezember 2020 666,62 Euro brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.02.2021 zu zahlen.
- Die weitergehende Berufung des Klägers gegen Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 05.05.2021 - 8 Ca 998/21 -, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 05.05.2021 - 8 Ca 5913/20 und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 05.05.2021 - 3 Ca 5885/20 - werden zurückgewiesen.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
- Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz zuletzt noch über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung der Beklagten zu 1), einer betriebsbedingten Kündigung der Beklagten zu 2), die Frage eines Betriebsübergangs von der Beklagten zu 1) auf die Beklagte zu 2) sowie über die Zahlung einer sog. Sektorzulage (Sektor Pay), einer sog. TRI-Zulage und LTC-Zulage für die Tätigkeit als Type Rating Instructor (TRI) und Line Training Commander (LTC).
Die Beklagte zu 1) war ein Flugdienstleistungsunternehmen im S.-Konzern mit Sitz in T. (×.). Zwischen ihr und dem am 13.12.1985 geborenen, verheirateten Kläger, der zuvor seit dem 01.12.2011 über die Labour Pool Personalleasinggesellschaft m.b.H. für die O. Luftfahrt GmbH tätig war, bestand seit dem 01.03.2018 ein Arbeitsverhältnis. Grundlage war der undatierte Arbeitsvertrag mit der Beklagten zu 1) mit Dienstbeginn am 01.03.2018. Der Kläger war danach als Pilot (Kapitän) an der Heimatbasis B. beschäftigt. In dem Arbeitsvertrag hieß es u.a.:
"3. Stationierungsort / räumlicher Tätigkeitsbereich
(1) Als Stationierungsort des Dienstnehmers ist Wien, als Einsatzort B. vereinbart. Dem Dienstgeber bleibt es vorbehalten, den Dienstnehmer vorübergehend oder dauerhaft aus betrieblichen Gründen auch an einem anderen zumutbaren Stationierungsort im Inland einzusetzen, wobei die Änderung des Stationierungsortes dem Dienstnehmer drei Monate im Vorhinein bekannt zu geben ist. Auf Anordnung des Dienstgebers ist der Dienstnehmer auch verpflichtet, seine Dienstleistungen auf Luftfahrzeugen im Ausland zu erbringen. Der Dienstnehmer darf Flugeinsätze in Länder ablehnen, für die eine aufrechte und uneingeschränkte Reisewarnung des zuständigen Bundesministeriums gilt, die auch und insbesondere die An- und Abreise zu internationalen Flughäfen umfasst.
(2) Die Tätigkeit des Dienstnehmers erstreckt sich in örtlicher Hinsicht jedenfalls auf das Gebiet des Flughafens Wien-T., das gesamte Gebiet der Republik ×. und das gesamte vom Dienstgeber jeweils bediente Streckennetz.
…
8. Anrechnung von Dienstzeiten, Seniorität
Die bei der "Labour Pool" Personalleasing GmbH, sofern sie bei O. Luftfahrt GmbH als Dienstzeiten anerkannt wurden und bei der O. Luftfahrt GmbH geleisteten Dienstzeiten werden als Dienstzeiten beim Dienstgeber anerkannt und etwa bei der Einordnung des Dienstnehmers in das beim Dienstgeber bestehende Gehaltsschema, bei der Berechnung des Urlaubsanspruchs und bei allen anderen Anwendungsbereichen, in denen Seniorität ausschlaggebend ist, herangezogen, wenn der Dienstnehmer innerhalb der letzten vier Wochen vor seiner Beschäftigung beim Dienstgeber bei der O. Luftfahrt GmbH beschäftigt war.
…
11. Kündigung/Beendigung/Rückgabe von Firmeneigentum
(1) Das Dienstverhältnis kann von beiden Vertragsparteien unter Einhaltung einer...