Entscheidungsstichwort (Thema)
Inanspruchnahme des Geschäftsführers einer GmbH auf Ersatz einer im Kartellordnungswidrigkeitenverfahren gegen die GmbH verhängten Geldbuße
Leitsatz (amtlich)
Eine nach § 81 GWB gegen eine GmbH verhängte Geldbuße kann das Unternehmen nicht nach § 43 Abs. 2 GmbHG vom Geschäftsführer erstattet verlangen. Die Trennung zwischen ordnungsrechtlicher Sanktionierung und zivilrechtlicher Lastentragung spricht nicht dafür, dass eine Geldbuße stets ein ersatzfähiger Schaden ist. Die gesetzgeberische Wertung, dass Normadressat der Geldbuße das Unternehmen ist und nicht die für sie handelnden Personen, ist auch im Zivilrecht zu berücksichtigen. Dies gilt zumindest für vom Bundeskartellamt verhängte Kartellbußen, die nach § 81 Abs. 5 GWB fakultativ die Abschöpfung des beim Unternehmen erzielten Vorteils beinhalten können und nach § 81 Abs. 4 GWB sowohl gegen das Unternehmen selbst als auch gegen die für das Unternehmen handelnden Personen unter Berücksichtigung eines unterschiedlichen Dotierungsrahmens verhängt werden können.
Normenkette
GmbHG § 43 Abs. 2; BGB § 249; GWB § 81
Verfahrensgang
ArbG Essen (Entscheidung vom 19.12.2013; Aktenzeichen 1 Ca 657/13) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 19.12.2013 - 1 Ca 657/13 - wird hinsichtlich der Zahlungsanträge zu 1) und 2) zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Schadenersatzansprüche.
Die Klägerin ist ein Stahlhandelsunternehmen. Sie wurde zum 14.10.2003 als 100%ige Tochter einer Rechtsvorgängerin der U. L. Materials International GmbH (U. MI GmbH) gegründet. Das letztgenannte Unternehmen nimmt den Beklagten ebenfalls auf Schadenersatz in Anspruch (LAG Düsseldorf - 16 Sa 460/14). Beide Unternehmen gehören dem U. L.-Konzern an.
Der Beklagte war seit dem 01.03.1999 bis 30.06.2011 Mitglied der Geschäftsführung bzw. des Vorstandes der U. IM GmbH und deren Rechtsvorgängerinnen. Seit Gründung der Klägerin bis Herbst 2009 war er auch dort neben Herrn C. (Mit-)Geschäftsführer. Anschließend war der Beklagte bis 30.06.2011 auf der Ebene des Bereichsvorstands als Arbeitnehmer bei der Konzernmutter der Klägerin, der U. L. AG (U. AG), tätig und berichtete dort unmittelbar an den Vorstand.
Das Bundeskartellamt verhängte gegen die Klägerin mit Bescheid vom 03.07.2012 ein Bußgeld in Höhe von 103 Mio. € (Bl. 119 ff. d. A.) und mit Bescheid vom 18.07.2013 ein weiteres Bußgeld in Höhe von 88 Mio. € (Bl. 893 ff. d. A.) wegen rechtswidriger Kartellabsprachen beim Vertrieb von Schienen und anderer Oberbaumaterialien, die die Klägerin seit ihrer Gründung bis zur Aufdeckung des Kartells im Mai 2011 mit anderen Schienen- und Weichenproduzenten und -händlern traf. Der erste Bußgeldbescheid betraf Absprachen zu Lasten der Deutschen Bahn (DB) als Auftraggeberin, der zweite Absprachen zu Lasten von Auftraggebern des sogenannten Privatmarktes, insbesondere von Nahverkehrsbetrieben.
In dem Bußgeldbescheid vom 03.07.2012 wurde der als "Nebenbetroffene" bezeichneten Klägerin zur Last gelegt,
...von Oktober 2003 bis Mai 2011,
in der Bundesrepublik Deutschland,
durch dieselbe Handlung,
gemeinschaftlich handelnd mit Vertretern der Unternehmen
-w. Schienen GmbH, M., Österreich, nachfolgend: W.),
-U. Schienen Technik GmbH & Co. KG, E., sowie deren Vorgängergesellschaften (gehören seit 2001 zum w.-Konzern; nachfolgend: U.),
-T. S. GmbH, T., (Tatbeteiligung bis Ende 2009, nachfolgend: T.),
-D. U. Stahlhandel GmbH, C.2, (Tatbeteiligung bis Ende 2009, nachfolgend: D.)
vorsätzlich dem Verbot von Vereinbarungen zwischen Unternehmen zuwidergehandelt zu haben, welche den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken.
...
2. Art der Absprache, Beteiligte und Quoten
Seit mindestens dem Jahr 2001 bis Mai 2011 erfolgten wettbewerbswidrige Absprachen über Quoten und Preise für die Belieferung der DB mit Schienen.
Dabei wurde ab dem Jahr 2001 bis zum Jahr 2008 ein Quoten- und Preiskartell praktiziert, an dem bis zuletzt Geschäftsführer und Prokuristen bzw. Handlungsbevollmächtigte der folgenden Unternehmen beteiligt waren:
Nebenbetroffene (ab 2003, zuvor ihre Muttergesellschaft L. H. Gesellschaft für Technik mbH),
-W.,
-U.,
-T. (ab 2002) und
-D..
Innerhalb dieses Kartells bestand seit 2001 zwischen der Muttergesellschaft der Nebenbetroffenen, der L. H. Gesellschaft für Technik mbH, und der U. U. SCHIENEN TECHNIK GmbH (Vorgängergesellschaft der U.) eine kartellrechtswidrige Vertriebsvereinbarung, auf deren Grundlage die Nebenbetroffene auch Schienen der U. an die DB veräußerte. Diese Vertriebsvereinbarung wurde zumindest bis Mai 2011 weiter praktiziert.
An dem Quoten- und Preiskartell waren u. a. folgende Unternehmen und Personen beteiligt:
für die Nebenbetroffene, als selbständiger Händler der Schienen der U. und bis 2008 der in d...