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LAG Düsseldorf Urteil vom 28.11.2023 - 3 Sa 285/23

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Streit um immateriellen Schadensersatz wegen verspäteter Erteilung einer Datenauskunft

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die verspätete Erfüllung des Anspruchs auf Datenauskunft nach Art. 12 Abs. 3, 15 DSGVO begründet schon dem Grunde nach keinen Anspruch auf Ersatz eines immateriellen Schadens gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO, denn a. dieser Schadensersatzanspruch setzt eine gegen die DSGVO verstoßende Datenverarbeitung voraus, und b. die zunächst unterbleibende, also verspätete Erteilung einer Datenauskunft ist keine Datenverarbeitung im Sinne der Legaldefinition des Art. 4 Nr. 2 DSGVO, sondern im Gegenteil eine (vorübergehend) unterbleibende Verarbeitung von Daten.

2. Die unvollständige Datenauskunft löst gleichfalls keinen Anspruch auf immateriellen Schadensersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO aus, denn a. zum einen liegt auch insoweit keine Datenverarbeitung im Sinne von Art. 4 Nr. 2 DSGVO vor, b. zum anderen fehlte es jedenfalls an einer kausalen Herbeiführung eines immateriellen Schadens; dieser begründet sich nämlich auch bei Annahme einer Verarbeitungstätigkeit bei unvollständiger Erteilung einer Datenauskunft nicht aus der erfolgten Datenverarbeitung, sondern aus der noch immer unvollständigen und mithin teilweise weiterhin unterlassenen Datenverarbeitung.

3. Eine den Schadensersatzanspruch aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO begründende Datenverarbeitung könnte im Kontext der Auskunftserteilung somit allenfalls bei inhaltlich unzutreffender Datenauskunft begründbar sein.

4. Im Übrigen ist auch beim Schadensersatzanspruch aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO der immaterielle Schaden - auch wenn es insoweit keine Erheblichkeitsschwelle zu überschreiten gilt - konkret zu begründen. Pauschalbehauptungen zu einem "Kontrollverlust" oder "Angst" und "Frust" reichen nicht aus, vielmehr...

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