Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausschluss eines Betriebsratsmitglieds aus dem Betriebsrat. grobe Pflichtverletzung. Geschäftsordnungsbeschluss. ordnungsgemäße Einleitung des Ausschlussverfahrens. ordnungsgemäße Beschlussfassung des Betriebsrats. Beteiligung des Arbeitgebers am Beschlussverfahren
Leitsatz (redaktionell)
Zur Begründung eines Antrags auf Auschluss eines Betriebsratsmitglieds aus dem Betriebsrat ist es nicht ausreichend, dass der Betriebsrat in seiner Mehrheit die weitere Zusammenarbeit mit dem Betriebsratsmitglied für unzumutbar hält und den Ausschluss „beschlossen” hat.
Normenkette
BetrVG § 2 Abs. 1, § 23 Abs. 1, §§ 29, 33 Abs. 1, § 34 Abs. 3, §§ 36, 79; GG Art. 9 Abs. 3; ArbGG §§ 10, 83 Abs. 3
Verfahrensgang
ArbG Herne (Beschluss vom 29.07.2008; Aktenzeichen 3 BV 9/08) |
Tenor
Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Herne vom 29.07.2008 – 3 BV 9/08 – wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
A
Die Beteiligten streiten über den vom Betriebsrat beantragten Ausschluss des Betriebsratsmitglieds G1-Q1, der Beteiligten zu 2., aus dem Betriebsrat. Antragsteller des vorliegenden Verfahrens ist der im Betrieb der Arbeitgeberin, der Fa. R1 GmbH & Co. KG, gewählte Betriebsrat, der aus elf Mitgliedern besteht.
Die am 15.10.1955 geborene Beteiligte zu 2., Mitarbeiterin der Arbeitgeberin, ist seit Jahren Mitglied des Betriebsrats. Seit 1995 war sie selbst Vorsitzende des Betriebsrats und von ihrer Arbeitsleistung freigestellt. Im Spätsommer 2003 endete mit der Beendigung des Amtes als Vorsitzende des Betriebsrats auch die Freistellung der Beteiligten zu 2.. Im Jahre 2006 wurde sie wiederum in den Betriebsrat gewählt.
Im Jahre 2007 wurde das Entgeltrahmenabkommen für die Metallindustrie in Nordrhein-Westfalen – ERA – im Betrieb der Arbeitgeberin eingeführt.
Am 15.10.2007 lud der Betriebsratsvorsitzende B2 zu einer Sitzung des Betriebsrats am 23.10.2007 ein, auf der sich der Betriebsrat unter anderem auch mit der Einführung des Entgeltrahmenabkommens (ERA) befassen sollte. Auf die Einladung vom 15.10.2007 (Bl. 60 d.A.) und das Protokoll der Betriebsratssitzung vom 23.10.2007 (Bl. 61 ff. d.A.) wird Bezug genommen. Die Beteiligte zu 2. nahm an der Betriebsratssitzung vom 23.10.2007 nicht teil.
Ob auf der Betriebsratssitzung vom 23.10.2007 einstimmig der Beschluss gefasst worden ist, bei zukünftigen Sitzungen des Betriebsrats zur Aufgabenbeschreibung und Eingruppierung der betroffenen Mitarbeiter in die Entgeltgruppen des Entgeltrahmenabkommens zur Vermeidung von möglichen Vorabveröffentlichungen die personenbezogenen Daten der betroffenen Arbeitnehmer nicht mitzuschreiben und die ausgehändigten Arbeitsunterlagen nach Beendigung der jeweiligen Sitzung an den Betriebsratsvorsitzenden zurückzugeben, ist zwischen den Beteiligten streitig.
Die Beteiligten streiten ferner darüber, ob auf einer weiteren Betriebsratssitzung vom 15.01.2008 (Bl. 72 ff. d.A.), an der die Beteiligte zu 2. teilgenommen hat, auf den angeblich gefassten Betriebsratsbeschluss vom 23.10.2007 nochmals hingewiesen worden ist.
Am 06.02.2008 fand eine weitere Betriebsratssitzung statt, die sich mit der Eingruppierung von weiteren Mitarbeitern in die Entgeltgruppen des Entgeltrahmenabkommens befasste. An dieser Sitzung vom 06.02.2008 nahm unter anderem auch die Beteiligte zu 2. teil. Auf die Einladung vom 31.01.2008 (Bl. 21 d.A.) zur Betriebsratssitzung vom 06.02.2008 sowie auf das Protokoll der Betriebsratssitzung vom 06.02.2008 (Bl. 79 ff. d.A.) wird Bezug genommen. Dieses Protokoll enthält folgenden Hinweis:
„Während der Sitzung macht Kollege B2 darauf aufmerksam, dass die Vereinbarungen zum Ablauf der zu bearbeitenden Aufgabenbeschreibungen (Rückführung der Arbeitsunterlagen, keine Aufzeichnungen zu den Aufgabenbeschreibungen/Eingruppierungen) einzuhalten sind.”
Da die Beteiligte zu 2. sich auf der Betriebsratssitzung vom 06.02.2008 Notizen machte, wurde sie während der Sitzung aufgefordert, dies zu unterlassen.
Am Ende der Betriebsratssitzung vom 06.02.2008 gaben sämtliche Betriebsratsmitglieder bis auf die Beteiligte zu 2. ihre Arbeitsunterlagen an den Betriebsratsvorsitzenden zurück. Die Beteiligte zu 2. verweigerte die Rückgabe der ihr ausgehändigten Arbeitsunterlagen sowie der von ihr auf der Sitzung gemachten Notizen. Der Betriebsratsvorsitzende B2 versuchte daraufhin vergeblich, der Beteiligten zu 2. die Arbeitsunterlagen und die von ihr gefertigten Notizen abzunehmen. Ob dabei körperliche Gewalt gegen die Beteiligte zu 2. angewendet worden ist, ist zwischen den Beteiligten streitig.
Mit dem am 19.02.2008 beim Arbeitsgericht eingeleiteten Beschlussverfahren machte der Betriebsrat daraufhin den Ausschluss der Beteiligten zu 2. aus dem Betriebsrat geltend.
Ob für die Einleitung des vorliegenden Beschlussverfahrens der Betriebsrat einen ordnungsgemäßen Beschluss gefasst hat, ist zwischen den Beteiligten streitig.
Auf die Einladung vom 11.02.2008 (Bl. 84 d.A.), den Antrag des Betriebsratsmitgli...