Verfahrensgang
ArbG Minden (Beschluss vom 28.04.1999; Aktenzeichen 3 BV 30/98) |
Tenor
Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den am 28.04.1999 verkündeten Beschluss des Arbeitsgerichts Minden – 3 BV 30/98 – wird zurückgewiesen.
Tatbestand
I
Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs.
In der M… -Klinik in B… O… unterhält der am Verfahren beteiligte Arbeitgeber einen Betrieb des Gebäudereinigerhandwerks. Dort ist ein aus fünf Personen bestehender Betriebsrat gebildet, der ebenfalls Beteiligter des vorliegenden Beschlussverfahrens ist.
Seit einigen Jahren zahlt der Arbeitgeber im Betrieb der M… -Klinik die Löhne bargeldlos. Eine Betriebsvereinbarung darüber bestand nicht.
Auf Initiative des Betriebsrats wurde eine Einigungsstelle gebildet mit dem Thema „Auszahlung der Arbeitsentgelte”. Die Einigungsstelle beschloss am 23.04.1998 einen Spruch. Der Spruch sieht unter anderem vor, dass das Arbeitsentgelt bargeldlos gezahlt wird und dass der Arbeitgeber zum Ausgleich der Kontoführungsgebühren an jeden Arbeitnehmer monatlich 8,00 DM zahlt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Spruchs und wegen der schriftlichen Begründung des Spruchs wird auf die Kopie des Spruchs und seiner Begründung Bezug genommen (Bl. 25 – 31 d.A.).
Der schriftlich niedergelegte Spruch nebst Begründung ist den Verfahrensbevollmächtigten des Arbeitgebers am 12.05.1998 zugegangen. Mit seiner am 26.05.1998 bei dem Arbeitsgericht eingegangenen Antragsschrift hat der Arbeitgeber geltend gemacht, der Spruch der Einigungsstelle sei unwirksam.
Der Spruch sei ermessensfehlerhaft, weil er den Arbeitgeber zur Zahlung von 8,00 DM je Arbeitnehmer und Monat verpflichte. Zwar sei bei der Umstellung von der Barzahlung auf die bargeldlose Lohnzahlung eine Regelung zulässig, die die zusätzlichen Kontoführungskosten berücksichtigte. Dies gelte aber nicht, wenn, wie hier, bereits seit Jahren bargeldlos gezahlt werde. Außerdem habe die Einigungsstelle nicht berücksichtigt, dass alle Arbeitnehmer bereits aufgrund privater Lebensdispositionen über ein Konto verfügten, die sogenannten Mehrkosten also bereits entstanden seien und die bargeldlose Zahlung nicht zu zusätzlichen Kosten führe. Schließlich habe die Einigungsstelle ermessensfehlerhaft außer Acht gelassen, dass der Arbeitgeber jedem Arbeitnehmer die Möglichkeit der Barzahlung einräume.
Der Arbeitgeber hat beantragt,
festzustellen, dass der Spruch der Einigungsstelle vom 23.04.1998 in der Angelegenheit „Auszahlung der Arbeitsentgelte” unter dem Vorsitz des Richters am Arbeitsgericht Bielefeld, Herrn Peter Schmidt, unwirksam ist.
Der Betriebsrat hat beantragt,
den Antrag abzuweisen.
Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, der Spruch sei ermessensfehlerhaft. Es mache für die Arbeitnehmer keinen Unterschied, ob der Arbeitgeber erstmalig eine bargeldlose Überweisung einführe oder ob der Arbeitgeber bereits seit Jahren bargeldlos zahle. Die Kosten für die Arbeitnehmer seien in jedem Falle gleich hoch. Der Arbeitgeber könne auch nicht mit Erfolg darauf hinweisen, dass er in seinem Entwurf einer Betriebsvereinbarung angeboten habe, die Kontoführungskosten durch Barzahlung zu vermeiden. Der Arbeitgeber habe berücksichtigen müssen, dass für die Barauszahlung Arbeitszeit zur Verfügung gestellt und bezahlt werden müsse. Vor diesem Hintergrund sei der Spruch der Einigungsstelle den wirtschaftlichen Interessen des Arbeitgebers ausreichend entgegengekommen.
Durch einen am 28.04.1999 verkündeten Beschluss hat das Arbeitsgericht dem Antrag des Arbeitgebers stattgegeben. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht unter anderem ausgeführt, der Spruch überschreite die Grenzen des der Einigungsstelle eingeräumten Ermessens, soweit er den Arbeitgeber zur Zahlung von 8,00 DM je Arbeitnehmer und Monat verpflichte. Der Pauschbetrag halte sich nicht mehr an den Rahmen der erfahrungsgemäß durch bargeldlose Gehalts- und Lohnzahlung entstehenden Kosten. Der von der Einigungsstelle festgesetzte Pauschbetrag liege etwa doppelt so hoch wie der Mittelwert der entstehenden notwendigen Kosten. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen.
Gegen diesen Beschluss wendet sich der Betriebsrat mit seiner form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Beschwerde.
Wegen des zweitinstanzlichen Vortrags des Betriebsrats wird auf den Schriftsatz vom 29.06.1999 Bezug genommen.
Der Betriebsrat beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses den Antrag des Arbeitgebers zurückzuweisen.
Der Arbeitgeber beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Wegen des zweitinstanzlichen Vortrags des Arbeitgebers wird auf die Schriftsätze vom 23.08.1999 und 17.02.2000 Bezug genommen. Auf Anfrage des Landesarbeitsgerichts hat der Arbeitgeber klargestellt, dass er bereit ist, allen Arbeitnehmern im Betrieb B… O…-… auf deren Wunsch die Arbeitsentgelte während der Arbeitszeit kostenlos und in bar auszuzahlen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst ...