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LAG Hamm Urteil vom 06.02.2003 - 8 Sa 1614/02

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Die Revision gegen das Urteil wird zugelassen.

Revision zurückgewiesen

Entscheidungsstichwort (Thema)

Kündigung. Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes. Kleinbetrieb. Beweislast

Leitsatz (amtlich)

Die Beweislast für die Tatsache, dass der Betrieb nicht mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt und deshalb der allgemeine Kündigungsschutz nach dem 1. Abschnitt des Kündigungsschutzgesetzes keine Anwendung findet, trifft entgegen der überkommenen Auffassung den Arbeitgeber (im Anschluss an LAG Berlin, LAGE § 23 KSchG Nr. 11). Sowohl nach der Gesetzessystematik als auch nach der Rechtsprechung von Bundesverfassungsgericht und Bundesarbeitsgericht zur Verfassungsmäßigkeit der Kleinbetriebsklausel handel t es sich nämlich um eine Ausnahme vom Grundsatz des allgemeinen Kündigungsschutzes. Die Vor aussetzungen des Ausnahmetatbestandes des § 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG sind danach – auch aus verfassungsrechtlichen Gründen – vom Arbeitgeber nachzuweisen.

Normenkette

KSchG § 1; KSchG § 23

Verfahrensgang

ArbG Herford (Urteil vom 11.09.2002; Aktenzeichen 2 Ca 948/02)

Nachgehend

BAG (Urteil vom 24.02.2005; Aktenzeichen 2 AZR 373/03)

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 11.09.2002 – 2 Ca 948/02 – abgeändert.

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 31.05.2002 nicht beendet worden ist.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Tatbestand

Mit seiner Klage wendet sich der Kläger gegen die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses durch ordentliche, fristgemäße Kündigung vom 31.05.2002. Ob auf das Arbeitsverhältnis der Parteien nach Maßgabe der Anzahl der Beschäftigten das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet, ist unter den Parteien streitig.

Hierzu hat der Kläger behauptet, neben unst...

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