Verfahrensgang
ArbG Dortmund (Vorbehaltsurteil vom 10.02.2000; Aktenzeichen 3 Ca 1437/99) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Detmold vom 10.02.2000 – 3 Ca 1437/99 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer von der Beklagten ausgesprochenen ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung.
Der am 23.06.1974 geborene Kläger ist zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtet. Am 21.10.1997 trat er in den Betrieb der Beklagten als Hilfsarbeiter ein. Seine Vergütung betrug zuletzt 18,62 DM pro Stunde bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 37 Stunden.
Der Kläger ist ghanaischer Staatsbürger und hält sich seit zehn Jahren in der Bundesrepublik Deutschland auf.
Die Beklagte befasst sich mit der Herstellung von technischen Kunststoffteilen und beschäftigt ca. 400 Arbeitnehmer. Im Betrieb der Beklagten ist ein Betriebsrat gewählt.
Unter dem 17.06.1999 erteilte die Beklagte dem Kläger folgende Abmahnung:
Betr.: Ihr Arbeitsverhältnis – Abmahnung
Sehr geehrter Herr T.!
Am 14.06.1999 haben sich verhaltensbedingte Unzulässigkeiten ergeben, die wir nicht akzeptieren können.
Zum Sachverhalt:
Am 14.06.1999 waren Sie in der Frühschicht an den Spritzgießmaschinen M 11 und M 39 als Kunststoff-Fachhelfer eingeteilt.
Um etwa 8.15 Uhr wurden Sie vom Springer Herrn I. C. für 30 Minuten zur Pause abgelöst. Bei Ihrer Rückkehr an die Maschinen stellte der zuständige Meister Herr D. I. fest, dass die Anlage M 11 seit ca. 1 Stunde störungsbedingt stand und zwar genau ab 7.43 Uhr. Sie hatten es nicht für notwendig erachtet, den Maschinenstillstand weder Ihrem Meister noch Einrichter noch bei der Ablösung dem Springer mitzuteilen und den Wiederanlauf der Maschine zu fordern. Herr C. war der Auffassung, er habe Sie nur an M 39 abzulösen.
Durch diese unverständliche Pflichtverletzung haben Sie den Maschinenstillstand und damit Produktionsausfall zu verantworten.
Wir nehmen diesen Vorfall zum Anlaß, abmahnend auf Sie einzuwirken und Sie zu bitten, Ihr Verhalten umgehend zu ändern. Andernfalls sehen wir uns gezwungen, das Arbeitsverhältnis zu kündigen.
Wir möchten Sie bitten, diese Abmahnung ernst zu nehmen.
Mit freundlichen Grüßen”
Eine weitere Abmahnung sprach die Beklagte mit Schreiben vom 29.06.1999 aus, weil der Kläger am 22.06.1999 statt – wie eingeteilt – zusammen mit dem Zeugen L. gemeinsam drei Maschinen zu bedienen, nur eine Maschine bedient hatte.
Mit Schreiben vom 16.09.1999 teilte die Beklagte dem Kläger Folgendes mit:
„Ihr Arbeitsverhältnis
Sehr geehrter Herr T.,
in naher Vergangenheit kam es zu zwei verhaltensbedingten Abmahnungen, und zwar am 17.06.1999 und 29.06.1999.
Nunmehr kam es am 15.09.1999 wiederum zu einer arbeitsvertraglichen Verletzung. Hierzu der Sachverhalt:
Am 15.09.1999 waren Sie zur Spätschicht um 14.00 Uhr an der Maschine 34, Blinkpositionsleuchte H., eingeteilt. Von Ihrem Vorgänger, Herrn E. N., an dieser Maschine (Frühschicht) wurden Sie ordnungsgemäß eingewiesen, wie dieser Artikel zu bearbeiten ist. Insbesondere wurde auf eine gekennzeichnete Stelle hingewiesen, die mit dem Klingenmesser zu entgraten ist.
Etwa gegen 16.00 Uhr stellte der Schichtkontrolleur, Herr P. B., fest, dass die in der Gitterbox verpackten Teile nicht von Ihnen entgratet worden waren. Herr D. I. als diensthabender Schichtmeister forderte Sie auf, Ihre bisherigen Teile nachzuentgraten. Dieser Anweisung sind Sie nicht gefolgt, so dass Herr I. diese ca. 40 Stück in der Gitterbox befindlichen Teile sperren lassen mußte.
Herrn B. gegenüber haben Sie geäußert: „Mach ich nicht, will ich nicht, keine Zeit!”
Aus den o. g. Gründen ist es uns nicht zuzumuten, das Arbeitsverhältnis fortzuführen, da Sie einerseits die Anweisungen Ihres Vorgesetzten nicht befolgt haben und andererseits Sie nicht gewillt sind, die Qualität der Produkte zu gewährleisten.
Somit kündigen wir hiermit fristgerecht das Arbeitsverhältnis zum 15. Oktober 1999 auf.
Die Arbeitspapiere werden wir Ihnen termingerecht aushändigen.
Mit freundlichen Grüßen”
Die Kündigung ging dem Kläger am 17.09.1999 zu.
Vor Ausspruch der Kündigung hatte die Beklagte ihren Betriebsrat am 16.09.1999 ihre Absicht mitgeteilt, das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger durch ordentliche Kündigung zu beenden (Bl. 21 d. A.). Der Geschäftsführer hatte dem Betriebsratsvorsitzenden die Gründe der Kündigung mitgeteilt. Der Betriebsrat stimmte am 16.09.1999 der beabsichtigten Kündigung zu.
Mit der vorliegenden, am 07.10.1999 erhobenen Klage wehrt sich der Kläger gegen die ihm gegenüber ausgesprochene Kündigung.
Der Kläger hat vorgetragen:
Er habe nicht gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen. Die Angaben der Beklagten im Kündigungsschreiben seien unzutreffend. Die ihm erteilten Abmahnungen seien zu Unrecht erfolgt.
Der Kläger hat beantragt
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung vom 16.09.1999, ihm zugegangen am 17.09.1999, nicht aufgelöst wurde,...