Entscheidungsstichwort (Thema)
Pflicht des Arbeitgebers zur Tragung der Kosten für die Anfechtung der Betriebsratswahl
Leitsatz (amtlich)
Kosten für ein aussichtloses Wahlanfechtungsverfahren hat der Arbeitgeber nicht zu tragen.
Normenkette
BetrVG § 20 § 1 Abs. 3, § 40 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Siegburg (Entscheidung vom 09.07.2013; Aktenzeichen 5 BV 1/13) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 09.07.2013 - 5 BV 1/13 G - abgeändert und der Antrag der Antragsteller zu 1) bis 4) zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Antragsteller zu 1) bis 4) verlangen von der zu 5) beteiligten Arbeitgeberin die Freistellung von Rechtsanwaltskosten, die ihnen in einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren im Zusammenhang mit der Anfechtung der Betriebsratswahl vom 15.02.2012 entstanden sind.
Die Beteiligten zu 1), 3) und 4) waren Mitglieder des fünfköpfigen Wahlvorstandes, der Beteiligte zu 1) Vorsitzender des Gremiums. Bei der Betriebsratswahl entfielen auf die Liste "BR-2012" 31 Stimmen, auf die Liste " 18 Stimmen und auf die Liste "K " 14 Stimmen.
Das Arbeitsgericht Siegburg hat mit Beschluss vom 02.10.2012 - 1 BV 19/12 G - den Antrag der anwaltlich vertretenen Beteiligten zu 1) bis 4) auf Feststellung der Unwirksamkeit der Betriebsratswahl rechtskräftig zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die genannten Beteiligten hätten trotz gerichtlicher Auflage nicht substantiiert vorgetragen, dass die streitigen Eingriffe und Behinderungen der Beteiligten zu 5) im Rahmen der Vorbereitung der Betriebsratswahl geeignet gewesen seien, das Ergebnis der Betriebsratswahl auch nur potenziell zu beeinflussen. Die Berücksichtigung von drei Briefwahlstimmen aus der Filiale B sei nicht zu beanstanden, denn der bloße Umstand, dass die Stimmzettel und die vorgedruckte Erklärung, die sich wiederum jeweils ordnungsgemäß nach § 25 WO in einem verschlossenen Umschlag befunden hätten, in einem Sammelumschlag an den Wahlvorstand versendet worden seien, stehe den gesetzlichen Vorgaben nicht entgegen. Die Teilnahme von drei Arbeitnehmern an der Wahl, die nach Auffassung der Anfechtenden leitende Angestellte seien, sei nur bezüglich der Personalleiterin offensichtlich fehlerhaft, was das Ergebnis der Betriebsratswahl aber nicht habe beeinflussen können. Wegen der weiteren Einzelheiten der Feststellungen und der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf den Beschluss vom 02.10.2012 Bezug genommen. Mit Beschluss vom 26.11.2012 hat das Arbeitsgericht den Gegenstandswert für das Wahlanfechtungsverfahren auf 12.000,-- € festgesetzt.
Die Beteiligte zu 5) lehnt es ab, die Beteiligten zu 1) bis 4) von den Kosten der Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts für das Wahlanfechtungsverfahren in Höhe von 2.292,42 € freizustellen.
Mit Beschluss vom 09.07.2013 (Bl. 65 ff. d. A.) verurteilte das Arbeitsgericht Siegburg die Beteiligte zu 5) zur Freistellung der Beteiligten zu 1) bis 4) von den Anwaltskosten in der genannten Höhe. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Durchführung des Wahlanfechtungsverfahrens sei nicht aussichtlos und die Beauftragung eines Rechtsanwalts nicht rechtsmissbräuchlich gewesen. Es habe sich um eine komplexe Aufklärung des Sachverhalts nebst Klärung von Rechtsfragen gehandelt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und der Antragstellung erster Instanz sowie der näheren Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Gründe zu I. und II. der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Gegen den ihr am 22.07.2013 zugestellten Beschluss hat die Beteiligte zu 5) am 23.07.2013 Beschwerde eingelegt und diese zugleich begründet.
Die Beteiligte zu 5) meint, das Wahlanfechtungsverfahren sei von Anfang an aussichtlos gewesen, so dass die entstandenen Kosten nicht erforderlich gewesen seien. Die Beteiligten zu 1) bis 4) hätten es nicht vermocht, eine Beeinflussung der Wahl substantiiert vorzutragen. Es sei mutwillig, wenn der Wahlvorstand die Stimmen der Filiale aus B nach vorherigem anwaltlichen Rat zunächst berücksichtige und sodann die Mehrheit des Wahlvorstandes die Wahl aus diesem Grund anfechte. Es sei rechtsmissbräuchlich, wenn trotz vorheriger Aufklärung über die Rechte und Befugnisse der umstrittenen Angestellten der Wahlvorstand diese in die Wählerliste aufnehme und sodann die Anfechtung auf deren Wahlteilnahme gestützt werde.
Die Beteiligte zu 5) beantragt,
den Beschluss des Arbeitsgerichts Siegburg - Az. 5 BV 1713 G - vom 09.07.2013 aufzuheben und den Antrag abzuweisen.
Die Beteiligten zu 1) bis 4) beantragen,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Erschwerung der Kommunikation des Wahlvorstandes, die Aufforderung an Arbeitnehmer Briefwahl vorzunehmen und eigene Mitarbeiter zur Kandidatur zu bewegen, hätten nur als eine unrechtmäßige Beeinflussung der Wahl angesehen werden können. Jedenfalls die Berücksichtigung der drei Briefwahlstimmen aus B in Kombination mit der Teilnahme von drei leitenden Angestellten ...