Entscheidungsstichwort (Thema)
Höhe des Honorars eines Rechtsanwalts als außerbetrieblicher Beisitzer einer Einigungsstelle
Leitsatz (amtlich)
Zum Honoraranspruch eines vom Betriebsrat bestellten außerbetrieblichen Beisitzers (Rechtsanwalt).
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Höhe des Honorars eines Beisitzers einer Einigungsstelle muss dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie billigem Ermessen (§ 315 BGB) entsprechen.
2. Sie muss sich in einer vernünftigen und angemessenen Relation zu dem Honorar des Vorsitzenden halten. Grundsätzlich entspricht dabei ein Honorar von 7/10 des dem Vorsitzenden der Einigungsstelle durch den Arbeitgeber zugesagten oder gezahlten Honorars billigem Ermessen. Dies gilt sowohl hinsichtlich des Stundensatzes als auch der Anzahl der zu vergütenden Stunden.
3. Es entspricht nicht mehr billigem Ermessen, wenn eine Beisitzerin einen viermal so hohen Zeitaufwand wie der Vorsitzende in Ansatz bringt, ohne dass auch nur im Ansatz dargelegt ist, wodurch dieser entstanden ist. Die Zahl der Stunden ist daher auf die von dem Vorsitzenden in Ansatz gebrachten Stunden zu begrenzen.
Normenkette
BetrVG § 76 Abs. 4
Verfahrensgang
ArbG Köln (Entscheidung vom 10.02.2014; Aktenzeichen 15 BV 289/13) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1. wird unter Zurückweisung im Übrigen der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 10.02.2014 - 15 BV 289/13 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beteiligte zu 2. wird verpflichtet, an die Beteiligten zu 1. auf die Rechnung vom 01.07.2013, Rechnungsnummer 819/13, einen Betrag in Höhe von 7.481,25 € nebst Umsatzsteuer in Höhe von 1.421,44 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.07.2013 zu zahlen.
Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten über die Höhe von Honoraransprüchen für die Tätigkeit einer Rechtsanwältin als außerbetriebliche, vom Betriebsrat bestellte Beisitzerin einer Einigungsstelle.
Nach Abschluss einer Einigungsstelle über die Regelung der Gewährung und Ausgestaltung von Freizeitausgleichstagen, stellte der Vorsitzende der Einigungsstelle der Arbeitgeberin, der Beteiligten zu 2), eine Rechnung für seine Tätigkeit auf der Grundlage des vereinbarten Honorars von 250,00 € die Stunde über 42,75 Stunden, mithin insgesamt 10.687,50,00 €. Dabei legte er neben der Sitzungszeit weitere 13 Stunden für die Einarbeitung in das Thema (insbesondere in das Zahlenwerk), Durcharbeiten der Vorschläge, Erstellung der Protokolle, der Hinweise, des eigenen Vorschlags und des Beschlusses zugrunde. Wegen der weiteren Einzelheiten der Rechnung wird auf Bl. 39 d. A. verwiesen.
Die Beisitzerin des Betriebsrats, als Rechtsanwältin Gesellschafterin der Beteiligten zu 1), macht mit dem vorliegenden Verfahren einen Vergütungsanspruch für ihre Einigungsstellentätigkeit in Höhe von 7/10 des Stundenhonorars des Vorsitzenden, mithin 175,00 €, allerdings multipliziert mit 87,25 Arbeitsstunden nebst Auslagenpauschale, Mehrwertsteuer und Zinsen geltend. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Rechnung vom 05.07.2013, Rechnungsnummer 819/13, Bezug genommen (Bl. 14 ff. d. A.). Die Beteiligte zu 1) forderte die Beteiligte zu 2) nach vorheriger Zurückweisung der Rechnung mit Schreiben vom 23.07.2013 zum Ausgleich ihrer Kostennote bis zum 30.07.2013 auf.
Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 10.02.2014 unter Zurückweisung im Übrigen die Beteiligte zu 2) verpflichtet, an die Beteiligte zu 1) 7480,90 € nebst Zinsen zu zahlen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Beteiligte zu 1) könne aufgrund der unterschiedlichen Aufgabenstellung zwischen dem Vorsitzendem und den Beisitzern nur 7/10 bezogen auf die Gesamtvergütung des Vorsitzenden beanspruchen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens sowie der Antragstellung der Beteiligten erster Instanz wird auf I. der Gründe, wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts auf II. der Gründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen.
Gegen den ihr am 09.04.2014 zugestellten Beschluss hat die Beteiligte zu 1) am 09.05.2014 Beschwerde eingelegt und diese innerhalb der verlängerten Beschwerdebegründungsfrist am 08.07.2014 begründet.
Die Beteiligte zu 1) meint, aufgrund der unterschiedlichen Vorbereitung zur Bearbeitung der Materie und des damit verbunden unterschiedlichen Zeitaufwands sei es nicht vertretbar, sich starr an der Gesamtvergütung des Vorsitzenden zu orientieren. Der Aufwand der Beisitzerin des Betriebsrates sei dem eingereichten Tätigkeitsnachweis (Bl. 110 f. d. A.) zu entnehmen. Aufgrund der Verschwiegenheitsverpflichtung gegenüber dem Betriebsrat sei es nicht möglich, detailliert den Inhalt der E-Mail-Korrespondenz, der Telefonate und der Besprechungen darzulegen. Die Richtigkeit der in Rechnung gestellten Stunden könne aber in das Zeugnis der vom Betriebsrat bestellten Rechtsanwältin gestellt werden.
Die Beteiligte zu 1) beantragt
- auf die Beschwerde der Antragstellerin den B...