Entscheidungsstichwort (Thema)
Gleichbehandlungsgrundsatz. Betriebliche Altersversorgung. Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Gleichbehandlungsgrundsatzes
Leitsatz (amtlich)
Für die Anwendung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes ist es nicht erforderlich, dass die Mehrheit der Arbeitnehmer der Vergleichsgruppe begünstigt ist (hier: ausreichend 31 % der Vergleichsgruppe).
Normenkette
BetrAVG § 1; GG Art. 3 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Köln (Entscheidung vom 04.11.2011; Aktenzeichen 5 Ca 5590/11) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 04.11.2011 - 5 Ca 5590/11 - abgeändert:
1.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger für den Zeitraum 01. Januar bis 31. Juni 2011 rückständiges Ruhegeld in Höhe von EUR 167,10 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils EUR 27,85 seit dem 01.01., 01.02., 01.03., 01.04., 01.05. und 01.06.2011 zu zahlen.
2.
Es wird festgestellt, dass dem Kläger für die Monate Juli, August, September, Oktober, November und Dezember 2011 eine monatliche Betriebsrente in Höhe von EUR 7.740,68 brutto zusteht.
3.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, die Betriebsrente des Klägers ungeachtet der Anpassungsprüfungspflicht gemäß § 16 BetrAVG zum 1. eines jeden Kalenderjahres um 2,2 % zu erhöhen.
4.
Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
5.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über eine Erhöhung der betrieblichen Altersversorgung des Klägers.
Der Kläger ist am 1939 geboren und war vom 26.11.1992 bis zum 31.12.2005 bei der Beklagten zu 1) tätig. Er war Leiter des Finanz- und Rechnungswesens. Seit dem 01.01.2006 bezieht er eine monatliche Betriebsrente. Im Kalenderjahr 2010 erhielt er sie in monatlicher Höhe von 7.574,05 € brutto. Seit Januar 2011 erhält er 7.712,83 € brutto.
Die Betriebsrente beruht auf einer Einzelzusage der Beklagten zu 1), die Arbeitgeberin des Klägers war. Die Zusage wurde erstmals am 26. November 1992 erteilt und durch weitere Versorgungszusagen verändert. Hinsichtlich des Inhalts der Versorgungszusagen wird auf die Anlagen K 1 bis K 5 (Bl. 7 ff d. A.) Bezug genommen.
Die Beklagte zu 1) beschäftigt ca. 290 Arbeitnehmer. Im Jahr 2008 erhielten 93 ehemalige Mitarbeiter der Beklagten eine Betriebsrente. Die Renten beruhen auf unterschiedlichen Altersversorgungszusagen/Systemen. Das erste Versorgungswerk wurde im Jahr 1970, das zweite im Jahr 1997 geschlossen. Neben diesen beiden Regelungen gibt es seit dem Jahr 2006 eine Betriebsvereinbarung, die betriebliche Altersversorgung regelt. Neben diesen 3 generellen Versorgungswerken haben einzelne Arbeitnehmer - dazu gehört auch der Kläger - im Laufe der Jahre Einzelzusagen der betrieblichen Altersversorgung erhalten. Darüber hinaus gibt es im Unternehmen der Beklagten zu 1) noch anderweitige Systeme zur betrieblichen Altersversorgung, die für Mitarbeiter gelten, die im Laufe der Jahre durch Betriebsübernahme nach § 613 a BGB zur Beklagten zu 1) gekommen sind.
Im April 2008 hatten 26 ehemalige und aktive Mitarbeiter bzw. Mitglieder der Geschäftsführung Einzelzusagen wie der Kläger. 15 davon waren bereits ausgeschieden. 11 waren noch aktiv. Die Einzelzusagen wurden - mit einer Ausnahme - nur dem "Führungskreis", das heißt den Abteilungsleitern und Geschäftsführern erteilt. Die eine Ausnahme ist die ehemalige Chefsekretärin, die der Kläger auch zum "Führungskreis" zählt.
Mit Schreiben vom 19. Dezember 2007 wurde den Betriebsrentnern der Beklagten zu 1), so auch dem Kläger, mitgeteilt, dass die Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung ab dem 1. Februar 2008 unmittelbar von der Beklagten zu 2) zum Ersten des Monats ausgezahlt würden. Wegen des genauen Inhalts des Schreibens vom 19. Dezember 2007 wird auf die Anlage K 6 (Bl. 21 d. A.) Bezug genommen. Die Beklagte zu 2) erteilte daraufhin per 01.10.2007 dem Kläger einen Leistungsnachweis (Anlage K 7 Bl. 22 d. A.).
Mit Schreiben vom 3. April 2008 erhielt eine zwischen den Parteien streitige Zahl derjenigen 26 Betriebsrentner und aktiven Mitarbeiter/Geschäftsführer der Beklagten zu 1), die wie der Kläger über eine Einzelzusage verfügten, folgendes Schreiben (Anlage K 8/Bl. 23):
Anpassung Ihrer laufenden Betriebsrente aus den Einzelzusagen
Sehr geehrter
Ihre Betriebsrente wird wie folgt angepasst:
1.)
die von der S auszuzahlende Rente wird jährlich um 2,2 % erhöht. Sollte die S bessere Erträge erwirtschaften, so kann die jährliche Anpassung auch höher ausfallen.
2.)
Alle 3 Jahre wird von der S automatisch geprüft, ob die gezahlten Erhöhungen ausreichen, um der im Betriebsrentengesetz vorgesehenen Anpassungsregelung zu entsprechen (die Erhöhung der Betriebsrenten im Prüfungszeitraum wird nicht geringer ausfallen als der Anstieg des Verbraucherpreisindexes für Deutschland).
2.
Sollte der Anstieg des Verbraucher...