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LAG München Beschluss vom 10.05.2007 - 3 TaBV 93/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierungsmitbestimmung

Leitsatz (amtlich)

1. Der Betriebsrat hat gem. §§ 99,101 BetrVG Anspruch auf Durchführung des Beteiligungsverfahrens bei Eingruppierungen, wenn der tarifgebundene Arbeitgeber eine tarifvertragliche Vergütungsordnung mit ihrem gesamten persönlichen Geltungsbereich im Betrieb anwenden will, jedoch aufgrund einer fehlerhaften Auslegung des Tarifvertrags eine Mitarbeitergruppe (hier: Werkstudenten) als nicht vom persönlichen Geltungsbereich des Tarifvertrags erfasst ansieht und deshalb keine Eingruppierung vornimmt.

2. Dieser Anspruch kann mit einem Feststellungsantrag des Betriebsrats geltend gemacht werden.

3. Der Anspruch des Betriebsrats auf Durchführung des Beteiligungsverfahrens ist nicht davon abhängig, dass der betreffende Arbeitnehmer einen Anspruch auf Eingruppierung gegenüber seinem Arbeitgeber hat.

Normenkette

BetrVG § 99; BetrVG § 101

Verfahrensgang

ArbG München (Beschluss vom 19.07.2006; Aktenzeichen 19 a BV 349/05)

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 11.11.2008; Aktenzeichen 1 ABR 68/07)

Tenor

1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 19.7.2006 – 19 a BV 349/05 – wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass festgestellt wird,

dass die Antragsgegnerin verpflichtet ist, Werkstudenten, die außerhalb ihrer Ausbildungsordnung im Betrieb der Antragsgegnerin gegen Entgelt beschäftigt werden, nach dem Lohn- und Gehaltstarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer, für die Angestellten und für die Auszubildenden der Bayerischen Metall- und Elektroindustrie einzugruppieren, die Zustimmung des Antragsstellers zu dieser Eingruppierung zu beantragen und im Verweigerungsfalle die Zustimmung durch das Arbeitsgericht ersetzen zu lassen, soweit dieses Entgelt nicht auf außertarif...

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