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LAG München Beschluss vom 18.01.2007 - 4 TaBV 94/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

In der Regel beschäftigte Arbeitnehmer. Betriebsratswahl

Leitsatz (amtlich)

Anfechtung der Betriebsratswahl:

Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder – aufgrund einer Rahmenvereinbarung regelmäßig tageweise befristet beschäftigte Aushilfskräfte als „in der Regel” beschäftigte Arbeitnehmer i. S. d. §§ 9 Satz 1, 7 Satz 1 BetrVG?

Normenkette

BetrVG § 19; BetrVG § 9; BetrVG § 7; BetrVG § 5 Abs. 1

Verfahrensgang

ArbG München (Beschluss vom 11.07.2006; Aktenzeichen 34 BV 99/06)

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 07.05.2008; Aktenzeichen 7 ABR 17/07)

Tenor

I. Die Beschwerde des Betriebsrats und Beteiligten zu 2. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 11. Juli 2006 – 34 BV 99/06 – wird zurückgewiesen.

II. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Tatbestand

A.

Die Arbeitgeberin und Beteiligte zu 1 ficht die in ihrem Betrieb im März 2006 stattgefundene Wahl des Betriebsrats und Beteiligten zu 2 insbesondere mit der Begründung an, dass ein zu großer Betriebsrat – mit neun statt sieben Betriebsratsmitgliedern, wie nach der gesetzlichen Regelung vorgegeben – gewählt worden sei.

Die Arbeitgeberin und Beteiligte zu 1 druckt in ihrem Druckereibetrieb insbesondere die Tageszeitungen „M.” und „T.”. Sie beschäftigt 170 Arbeitnehmer (Arbeiter bzw. gewerbliche Mitarbeiter und Angestellte). Daneben hat sie mit 103 Personen Rahmenvereinbarungen abgeschlossen, auf deren Basis diese im Bedarfsfall im Rahmen von jeweils auf einen Tag befristeten Arbeitsverträgen als „täglich befristete Arbeitnehmer” (hier auch bezeichnet als „Mini-Jobber”) im Versand tätig sind. Die exemplarisch vorgelegte „Rahmenvereinbarung” (Anl. ASt 4, Bl. 43 d. A.) bestimmt auszugsweise:

”§ 1

Gegenstand des Vertrages

D. benötigt für die Laufzeit dieses Vertrages für Tätigkeiten in der Dr...

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