(1) Bei hauptamtlichen Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern, Beigeordneten sowie Landrätinnen und Landräten tritt in den Fällen des § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 das 60. Lebensjahr an die Stelle des 63. Lebensjahrs.

 

(2) 1Hauptamtliche Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, Landrätinnen und Landräte sowie hauptamtliche bestellte Bürgermeisterinnen und Bürgermeister nach § 48 Absatz 3 GemO und bestellte Landrätinnen und Landräte nach § 39 Absatz 6 LKrO[1] [Bis 31.07.2023: Amtsverweserinnen und Amtsverweser nach § 48 Abs. 3 GemO und § 39 Abs. 6 LKrO] sind von der Rechtsaufsichtsbehörde, Beigeordnete von der Bürgermeisterin oder vom Bürgermeister unter Bestimmung einer angemessenen Frist zu der Erklärung aufzufordern, ob sie bereit sind, ihr Amt im Falle ihrer Wiederwahl unter nicht ungünstigeren Bedingungen weiter zu versehen. 2Geben sie diese Erklärung nicht oder nicht fristgerecht ab, treten sie nicht nach § 37 Abs. 1 in den Ruhestand.

 

(3) Absatz 2 gilt nicht für Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, Beigeordnete sowie Landrätinnen und Landräte, die am Tage der Beendigung der Amtszeit

 

1.

das 57. Lebensjahr vollendet oder

 

2.

eine Gesamtdienstzeit als Bürgermeisterin oder Bürgermeister, als Beigeordnete oder Beigeordneter und als Landrätin oder Landrat von 16 Jahren erreicht haben; Zeiten als bestellte Bürgermeisterin oder bestellter Bürgermeister nach § 48 Absatz 3 GemO oder als bestellte Landrätin oder bestellter Landrat nach § 39 Absatz 6 LKrO[2] [Bis 31.07.2023: Amtsverweserin oder Amtsverweser nach § 48 Abs. 3 GemO oder § 39 Abs. 6 LKrO] sowie Zeiten nach § 37 Abs. 1 Satz 2 werden berücksichtigt.

 

(4) 1Hauptamtliche bestellte Bürgermeisterinnen und Bürgermeister nach § 48 Absatz 3 GemO und bestellte Landrätinnen und Landräte nach § 39 Absatz 6 LKrO[3] [Bis 31.07.2023: Amtsverweserinnen und Amtsverweser nach § 48 Abs. 3 GemO und § 39 Abs. 6 LKrO] treten nur dann mit Ablauf ihrer Amtszeit in den Ruhestand, wenn

 

1.

die Amtszeit endet, weil eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt, nach der die Wahl zur Bürgermeisterin oder zum Bürgermeister oder zur Landrätin oder zum Landrat ungültig ist, oder

 

2.

die Beamtin oder der Beamte nicht erneut zur ›bestellten Bürgermeisterin oder zum bestellten Bürgermeister oder zur bestellten Landrätin oder zum bestellten Landrat[4] [Bis 31.07.2023: Amtsverweserin oder zum Amtsverweser] bestellt wird, obwohl sie oder er dazu bereit ist, das Amt weiter zu versehen.

2Satz 1 Nr. 1 gilt nicht, wenn die Wahl für ungültig erklärt worden ist, weil die Bewerberin oder der Bewerber für die Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters bei der Wahl eine strafbare Handlung oder eine andere gegen ein Gesetz verstoßende Wahlbeeinflussung im Sinne des § 32 Abs. 1 Nr. 1 des Kommunalwahlgesetzes begangen hat oder ein Fall des § 32 Abs. 2 des Kommunalwahlgesetzes vorliegt; dies gilt für bestellte Landrätinnen und Landräte[5] [Bis 31.07.2023: Amtsverweserinnen und Amtsverweser] nach § 39 Abs. 6 LKrO entsprechend.

[1] Geändert durch Gesetz zur Änderung kommunalwahlrechtlicher und anderer Vorschriften. Anzuwenden ab 01.08.2023.
[2] Geändert durch Gesetz zur Änderung kommunalwahlrechtlicher und anderer Vorschriften. Anzuwenden ab 01.08.2023.
[3] Geändert durch Gesetz zur Änderung kommunalwahlrechtlicher und anderer Vorschriften. Anzuwenden ab 01.08.2023.
[4] Geändert durch Gesetz zur Änderung kommunalwahlrechtlicher und anderer Vorschriften. Anzuwenden ab 01.08.2023.
[5] Geändert durch Gesetz zur Änderung kommunalwahlrechtlicher und anderer Vorschriften. Anzuwenden ab 01.08.2023.

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