(1) 1Die Versetzung in den Ruhestand und in den einstweiligen Ruhestand, die begrenzte Dienstfähigkeit, die Verabschiedung und die Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand werden von der Stelle verfügt, die für die Ernennung der Beamtin oder des Beamten zuständig wäre. 2Die Verfügung ist der Beamtin oder dem Beamten bekannt zu geben; die Verfügung über die Versetzung in den Ruhestand und in den einstweiligen Ruhestand kann bis zum Beginn des Ruhestandes zurückgenommen werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind zuständig
2. |
die oberen Schulaufsichtsbehörden: für die Versetzung in den Ruhestand nach § 40 von Lehrerinnen und Lehrern in den Laufbahnen des höheren Dienstes der Besoldungsgruppe A 15. |
(3) Das Finanzministerium kann im Einvernehmen mit dem Innenministerium durch Verwaltungsvorschrift bestimmen, dass die Versetzung von Beamtinnen und Beamten des Landes in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit der Zustimmung des Finanzministeriums bedarf.
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