(1) Nebentätigkeiten dürfen grundsätzlich nur in der Freizeit ausgeübt werden.

 

(2) 1Bei der Ausübung von Nebentätigkeiten dürfen Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn nur bei Vorliegen eines dienstlichen, öffentlichen oder wissenschaftlichen Interesses mit vorheriger Genehmigung in Anspruch genommen werden. 2Für die Inanspruchnahme hat die Beamtin oder der Beamte ein Entgelt zu entrichten, das den Vorteil, der durch die Inanspruchnahme entsteht, berücksichtigen soll. 3Das Entgelt ist nach den dem Dienstherrn entstehenden Kosten oder nach einem Prozentsatz der für die Nebentätigkeit bezogenen Vergütung zu bemessen.

 

(3) Beamtinnen und Beamte haben Vergütungen für

 

1.

im öffentlichen Dienst ausgeübte oder

 

2.

auf Verlangen des Dienstvorgesetzten ausgeübte [Bis 31.07.2023: oder] [1]

3.[2]

 

3.

der Beamtin oder dem Beamten mit Rücksicht auf die dienstliche Stellung übertragene

Nebentätigkeiten an ihren Dienstherrn im Hauptamt abzuliefern, soweit nicht durch die Ausführungsverordnung nach § 65 etwas anderes bestimmt ist.

 

(4) 1Änderungen von genehmigungspflichtigen, anzeigepflichtigen oder auf Verlangen des Dienstherrn übernommenen Nebentätigkeiten, insbesondere hinsichtlich Art und Umfang der Nebentätigkeit, der Person des Auftrag- oder Arbeitgebers und der Vergütung, sind dem Dienstvorgesetzten unverzüglich anzuzeigen. 2Der Dienstvorgesetzte kann nähere Bestimmungen über die Form der Anzeige treffen. 3Er kann aus begründetem Anlass verlangen, dass die Beamtin oder der Beamte Auskunft über eine ausgeübte Nebentätigkeit erteilt und die erforderlichen Nachweise führt.

[1] Gestrichen durch Gesetz zur Änderung kommunalwahlrechtlicher und anderer Vorschriften. Anzuwenden bis 31.07.2023.
[2] Nr. 3 aufgehoben durch Gesetz zur Änderung kommunalwahlrechtlicher und anderer Vorschriften. Anzuwenden bis 31.07.2023.

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