Für Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, Landrätinnen und Landräte, Amtsverwalterinnen und Amtsverwalter nach § 48 Absatz 2 GemO, bestellte Bürgermeisterinnen und Bürgermeister nach § 48 Absatz 3 GemO sowie bestellte Landrätinnen und Landräte nach § 39 Absatz 6 LKrO[1] [Bis 31.07.2023: sowie Amtsverweserinnen und Amtsverweser] gelten die Vorschriften des Beamtenstatusgesetzes und dieses Gesetzes mit folgenden Maßgaben:

 

1.

Die Aufgaben der für die Ernennung zuständigen Stelle und der obersten Dienstbehörde nimmt die Rechtsaufsichtsbehörde wahr, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. 2In den Fällen des § 44 Abs. 1, §§ 60 bis 66 und § 80 dieses Gesetzes, § 37 Abs. 3, §§ 39 und 42 BeamtStG sowie § 62 Abs. 3 LBeamtVGBW nimmt die Rechtsaufsichtsbehörde die Zuständigkeiten des Dienstvorgesetzten oder letzten Dienstvorgesetzten wahr.

 

2.

Das Beamtenverhältnis der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters wird durch die rechtsgültige Wahl begründet und beginnt mit dem Amtsantritt.

 

3.

Die Ernennungsurkunde für die Landrätin oder den Landrat wird von der stellvertretenden Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden des Kreistages ausgestellt und der Landrätin oder dem Landrat ausgehändigt; dies gilt für bestellte Landrätinnen und Landräte[2] [Bis 31.07.2023: Amtsverweserinnen und Amtsverweser] nach § 39 Abs. 6 LKrO entsprechend.

 

4.

[3]Die Ernennungsurkunde für die Amtsverwalterin oder den Amtsverwalter nach § 48 Absatz 2 GemO und für die bestellte Bürgermeisterin oder den bestellten Bürgermeister nach § 48 Absatz 3 GemO wird von der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters ausgestellt und der Amtsverwalterin oder dem Amtsverwalter oder der bestellten Bürgermeisterin oder dem bestellten Bürgermeister bei Amtsantritt ausgehändigt.

Bis 31.07.2023:

4.

Die Ernennungsurkunde für die Amtsverweserin oder den Amtsverweser nach § 48 Abs. 2 und 3 GemO wird von der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters ausgestellt und der Amtsverweserin oder dem Amtsverweser bei Amtsantritt ausgehändigt.

[1] Geändert durch Gesetz zur Änderung kommunalwahlrechtlicher und anderer Vorschriften. Anzuwenden ab 01.08.2023.
[2] Geändert durch Gesetz zur Änderung kommunalwahlrechtlicher und anderer Vorschriften. Anzuwenden ab 01.08.2023.
[3] Nr. 4 geändert durch Gesetz zur Änderung kommunalwahlrechtlicher und anderer Vorschriften. Anzuwenden ab 01.08.2023.

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