Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt nach einem Streitwert von 5.972,60 EUR der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
Der Kläger unterhielt bei der Beklagten eine Krankenversicherung für seine Tochter M. Als diese zum Wintersemester 2008/2009 ein Architekturstudium aufnahm, wechselte sie ab 01.09.2008 in die Pflichtversicherung für Studenten bei einer gesetzlichen Krankenkasse. Diese informierte die Beklagte mit Schreiben vom 17.09.2008 über die seit dem 01.09.2008 bestehende Pflichtversicherung. Daraufhin versandte die Beklagte unter dem 30.09.2008 ein Schreiben an den Kläger, in dem sie diesem mitteilte, dass sie am 23.09.2008 die Mitgliedsbescheinigung in der gesetzlichen Krankenversicherung für die Tochter M erhalten habe. Sie wies den Kläger daraufhin, dass er die private Krankenversicherung und Pflegepflichtversicherung bei der Beklagten zu 01.09.2008 kündigen könne, wenn die Beklagte die schriftliche Kündigung bis zum 01.12.2008 erhalte. Andernfalls könne der Vertrag erst zum Ende des Monats beendet werden, in dem die Kündigung bei der Beklagten eingehe. Zudem sei der Nachweis der Kenntnisnahme der Kündigung durch die Versicherte erforderlich.
Da der Kläger nicht kündigte, machte die Beklagte weiterhin von der ihr vorliegenden Einzugsermächtigung Gebrauch und zog die Versicherungsprämie monatlich ein. Mit Schreiben vom 05.08.2010 widerrief der Kläger seine Abbuchungserlaubnis und forderte die Beklagte wegen der bestehenden gesetzlichen Pflichtversicherung für seine Tochter M zur Erstattung der Beiträge auf. Die Beklagte reagierte mit Schreiben vom 11.08.2010 und widersprach unter Beifügung einer Kopie ihres Schreibens vom 30.09.2008 einer rückwirkenden Kündigung. Zudem monierte sie die fehlende Kenntnisnahmeerklärung der Tochter M. In der Folgezeit akzeptierte die Beklagte eine Vertragsbeendigung zum 31.08.2010, auch weil die Einverständniserklärung der Versicherten unter dem 30.08.2010 übersandt wurde.
Mit der Klage begehrt der Kläger Erstattung der für die Zeit von September 2008 bis Juni 2010 gezahlten Beiträge für die Krankenversicherung seiner Tochter M.
Er behauptet, das Schreiben der Beklagten vom 30.09.2008 nicht erhalten und erst Mitte 2010 bemerkt zu haben, dass die Beklagte noch immer Versicherungsprämien abbuchte.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.972,60 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.08.2011 sowie weiterer 546,69 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält an ihrer Auffassung fest, dass eine rückwirkende Kündigung 2010 nicht möglich gewesen sei. Ihrer Auffassung nach ist im Jahre 2008 nicht gekündigt worden. Das Schreiben der gesetzlichen Krankenkasse vom 17.09.2008 sei keine Kündigung des Klägers gewesen. Sie bezweifelt, dass der Kläger ihr Schreiben vom 30.09.2008 nicht erhalten habe, weil der Kläger in seinem eigen Schreiben vom 05.08.2010 das Zugangsdatum des Schreibens des gesetzlichen Krankenversicherers vom 17.09.2008 genannt habe. Diese Information habe der Kläger nur aus dem Schreiben der Beklagten vom 30.09.2008 entnehmen können. Außerdem weist die Beklagte darauf hin, dass dem Kläger nach Eintritt der Versicherungspflicht für die Tochter Nora 4 Versicherungsscheine mit Beitragsanpassungen zugegangen sind sowie Schecks über Beitragsrückerstattungen über insgesamt 2.634,92 EUR. Mit diesem Betrag erklärt sie die Aufrechnung gegenüber der Klageforderung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Dem Kläger steht kein Bereicherungsanspruch gemäß § 812 BGB auf Rückzahlung der im Anspruchszeitraum geleisteten Prämien zu, weil der Kläger die Krankenversicherung zu Gunsten seiner Tochter M bei der Beklagten nicht gemäß § 205 Abs. 2 Satz 1 VVG binnen drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht gekündigt hat und die im Jahre 2010 erfolgte Kündigung gemäß § 205 Abs. 2 Satz 4 VVG keine Rückwirkung entfaltet hat.
1. Die Klage kann der Höhe nach schon nicht in vollem Umfang Erfolg haben, weil die Beklagte unstreitig 2.634,92 EUR an Prämien für den Anspruchszeitraum zurückerstattet hat. Diese Rückerstattung muss sich der Kläger auf seine Forderung anrechnen lassen, da er andernfalls mehr erhalten würde, als er überhaupt an Prämien gezahlt hat.
2. Dem Kläger steht allerdings auch eine um die Rückerstattungen reduzierte Forderung nach § 812 BGB auf Rückzahlung geleisteter Prämien nicht zu, weil für die Prämienzahlungen ein Rechtsgrund bestanden...