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Lohn- und Gehaltsabrechnung / Arbeitsrecht

Prof. Dr. jur. Tobias Huep
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1 Verpflichtungen des Arbeitgebers

Die Verpflichtung zur Lohnabrechnung ist eine Nebenpflicht des Arbeitgebers aus dem Arbeitsverhältnis. Der Anspruch ist gesetzlich in § 108 Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) geregelt. Es handelt sich dabei um einen Auskunftsanspruch des Arbeitnehmers, der diesem die notwendigen Informationen zukommen lässt, damit er die konkrete Berechnung seines Entgeltanspruchs transparent nachprüfen kann.[1]

Daneben besteht gemäß § 82 Abs. 2 Satz 1 BetrVG ein betriebsverfassungsrechtlicher Anspruch des Arbeitnehmers auf Erörterung des Arbeitsentgelts.

Die Lohnabrechnungen sind arbeitgeberseitig gemäß § 41 EStG 6 Jahre aufzubewahren. Die Frist läuft dabei bis zum Ende des 6. Kalenderjahres, das auf die zuletzt eingetragene Lohnzahlung folgt – sie beginnt jeweils mit dem 1.1. des auf die Abrechnung folgenden Jahres.

 
Hinweis

Fehlerhafte Abrechnung

Die Lohnabrechnung ist rechtlich als eine bloße Wissenserklärung einzuordnen. Insbesondere stellt sie keine Willenserklärung dar, die eigenständig anspruchsbegründend wirkt und sie ist weder als ein die materielle Rechtslage änderndes Schuldanerkenntnis noch als Verzichtserklärung auszulegen.[2] Eine fehlerhafte Lohnabrechnung kann deshalb korrigiert werden.[3]

Die Verpflichtung zur Abrechnung entfällt, wenn sich die Angaben gegenüber der letzten ordnungsgemäßen Abrechnung nicht geändert haben.[4]

[1] BAG, Urteil v. 7.9.2021, 9 AZR 3/21 (A); BAG, Urteil v. 30.3.2022, 10 AZR 419/19; BAG, Urteil v. 22.9.2022, 8 AZR 4/21.
[2] BAG, Urteil v. 7.9.2021, 9 AZR 3/21; BAG, Urteil v. 23.9.2015, 5 AZR 767/13; BAG, Urteil v. 19.3.2019, 9 AZR 881/16; LAG Köln, Urteil v. 22.2.2024, 8 Sa 444/23 (Revision anhängig beim BAG unter dem Az. 9 AZR 329/24).
[3] LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 5.4.2022, 5 Sa 282/21.
[4] § 108 Abs. 2 GewO.

1.1 Inhalt

Bei der Lohnabrechnung wird der erzi...

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