OFD Düsseldorf, Verfügung v. 28.10.2003, S 2365 B - St 223/St 223 - K

Bei der Bearbeitung der Anträge auf LSt-Ermäßigung 2004 werden die bereits ab 2003 wirksamen Änderungen des EStG durch

  • das zweite Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt – Hartz II – (BStBl 2003 I S. 3),
  • das Gesetz zur Einbeziehung beurlaubter Beamter in die kapitalgedeckte Altersversorgung – AltersvBeamtG – (BGBl 2003 I S. 58),
  • das Gesetz zum Abbau von Steuervergünstigungen und Ausnahmeregelungen – StVergAbG – (BStBl 2003 I S. 321) sowie
  • das Gesetz zur Förderung von Kleinunternehmern und zur Verbesserung der Unternehmensfinanzierung (BStBl 2003 I S. 398)

zu beachten sein. Lohnsteuerlich relevant ist jedoch nur das zweite Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (Hartz II).

Auf folgende Änderungen des Antragsformulars wird besonders hingewiesen:

 

1. Berücksichtigung von Kindern über 18 Jahren (§ 3 2 Abs. 4 EStG)

Durch Hartz II wurden die gesetzlichen Voraussetzungen in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG für arbeitslose Kinder über 18 Jahre mit Wirkung ab 1.1.2003 neu gefasst. Berücksichtigt wird danach ein Kind, das das 18. Lebensjahr, aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einem Arbeitsamt im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist.

 

2. Freibetrag für haushaltsnahe Beschäftigungen im Inland bzw. für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen im Inland (§ 39a Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe c i.V. mit § 35a EStG)

Ebenfalls durch Hartz II wurde mit Wirkung ab 1.1.2003 eine Steuerermäßigung für Aufwendungen im Zusammenhang mit haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen bzw. für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen in inländischen Haushalten eingeführt. Voraussetzung ist, dass die Aufwendungen weder als Betriebsausgaben oder Werbungskosten, noch als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Hierfür wurden im Antragsformular unter Abschn. C III. und IV. neue Eintragungsfelder eingefügt.

Als Freibetrag auf der LSt-Karte ist das Vierfache der Steuerermäßigung nach § 35a EStG einzutragen. Demnach können für jeden Monat, in dem die Voraussetzungen vorliegen werden, 1/12 der folgenden Beträge eingetragen werden:

  • 40 % der Aufwendungen, höchstens 2.040 EUR, bei geringfügiger Beschäftigung i.S. des § 8a SGB IV,
  • 48 % der Aufwendungen, höchstens 9.600 EUR, bei haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen, für die Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung entrichtet werden und die keine geringfügige Beschäftigung i.S. des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV darstellen,
  • 80 % der Aufwendungen, höchstens 2.400 EUR, für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die keine geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse i.S. des § 8 SGB IV darstellen.

Die Steuerermäßigungen i.S. des § 35a EStG können pro Haushalt insgesamt nur einmal in Anspruch genommen werden. Zu Zweifelsfragen hinsichtlich der Steuerermäßigung nach § 35a EStG wird auf das BMF-Schreiben vom 14.8.2003 (BStBl 2003 I S. 408) verwiesen.

 

3. Gesetzesvorhaben

Der Entwurf des HBegleitG 2004 sieht vor, die 3. Stufe der Steuerreform von 2005 auf 2004 vorzuziehen. Das würde u.a. den Wegfall des Haushaltsfreibetrags und damit der Steuerklasse II bedeuten. Zur Gegenfinanzierung sind neben dem Wegfall der EigZul und Wohnungsbauprämie in Neufällen auch Kürzungen bei der Entfernungspauschale vorgesehen. Auf die sich durch das Vorziehen der Steuerreform ergebenden Änderungen wurde in den Anmerkungen des Antragsformulars hingewiesen. Die geplanten Änderungen führen vor Abschluss des laufenden Gesetzgebungsverfahrens nicht zu Auswirkungen auf die Bearbeitung der Anträge auf LSt-Ermäßigung 2004. Persönlich vorsprechende Stpfl. sollten aber auf die Möglichkeit einer späteren Nachzahlung hingewiesen werden, damit sie sich darauf einstellen oder ggf. die Eintragung eines geringeren Betrags beantragen können.

Zusammenstellung der gegenüber dem Vorjahr geänderten z.Z. für 2004 maßgebenden Beträge:

Vorschrift Stichwort Betrag
§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG Unschädliche Einkünfte + Bezüge volljähriger Kinder 7.428 EUR
§ 32 Abs. 7 EStG Haushaltsfreibetrag 1.188 EUR
§ 32a EStG Grundfreibetrag 7.426 EUR /14.852 EUR
§ 33a Abs. 1 Satz 1 und 4 EStG Unterhaltungshöchstbetrag 7.428 EUR
 

Normenkette

EStG § 39a

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