Zusammenfassung
Einnahmen eines Arbeitnehmers, die ihren Leistungsgrund im Dienstverhältnis zum eigenen Arbeitgeber haben, jedoch von einem Dritten gezahlt werden, gehören als Lohnzahlung durch Dritte zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Die Lohnsteuerabzugsverpflichtung trifft hierbei grundsätzlich den Arbeitgeber. In Ausnahmefällen gehen die lohnsteuerlichen Abzugspflichten auf den Dritten über. Voraussetzung ist, dass die lohnsteuerlichen Arbeitgeberpflichten mit Zustimmung des Betriebsstätten-Finanzamts einvernehmlich vom Arbeitgeber auf einen Dritten übertragen werden.
Lohnsteuer: Rechtsgrundlage für den Lohnsteuerabzug bei Lohnzahlung durch Dritte ist § 38 Abs. 1 Satz 3 EStG. Die Finanzverwaltung hat in R 38.4 LStR und H 38.4 LStH Stellung genommen.
Sozialversicherung: Die Beurteilung, in welchen Fällen es sich bei Zahlungen Dritter an Arbeitnehmer um Arbeitsentgelt im sozialversicherungsrechtlichen Sinne handelt, hat auf der Grundlage von § 14 SGB IV in Verbindung mit der Sozialversicherungsentgeltverordnung zu erfolgen.
Entgelt |
LSt |
SV |
Lohnzahlung durch Dritte |
pflichtig |
pflichtig |
Lohnsteuer
1 Lohnzahlung Dritter als Arbeitslohn
Einnahmen, die dem Arbeitnehmer nicht von seinem Arbeitgeber, sondern von dritter Seite zufließen, können ebenfalls Arbeitslohn sein. Voraussetzung ist, dass zwischen der Zuwendung des Dritten und der vom Arbeitnehmer im Rahmen seines Dienstverhältnisses für den Arbeitgeber zu erbringenden Arbeit ein Zusammenhang besteht. Von einem solchen Zusammenhang ist auszugehen, wenn der Dritte mit der Zuwendung anstelle des Arbeitgebers die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers entlohnt, indem der Arbeitgeber etwa einen ihm zustehenden Vorteil im abgekürzten Weg an seine Mitarbeiter weitergibt.
"Schenkung" Dritter als Arbeitslohn
Davon ist auch auszugehen, wenn eine Konzernmutter die für sie erbrachten Leistungen des Arbeitnehmers an dessen Arbeitgeber vergütet, der eine Tochtergesellschaft ist. An dieser Wertung ändert sich auch nichts dadurch, dass der Zuwendende die Leistung als Schenkung ansieht.
Rabattgewährung Dritter
Wirkt der eigene Arbeitgeber an einer Rabattgewährung von dritter Seite mit, ist grundsätzlich von einer unmittelbaren Zuwendung des eigentlichen Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer auszugehen und nicht von einer Lohnzahlung durch Dritte. Der Dritte darf mit seiner Zuwendung an den Arbeitnehmer jedoch nicht gegen den Willen und die Interessen des Arbeitgebers handeln.
Beruht allerdings der Vorteil auf eigenen, unmittelbaren rechtlichen oder wirtschaftlichen Beziehungen zwischen dem Arbeitnehmer und dem Dritten, kommt die Annahme einer Lohnzahlung von dritter Seite nicht in Betracht. Arbeitslohn liegt auch dann nicht vor, wenn und soweit der Preisvorteil auch fremden Dritten üblicherweise im normalen Geschäftsverkehr eingeräumt wird (z. B. Mengenrabatte).
Mitwirkung des Arbeitgebers ist entscheidend
Wenn ein Dritter z. B. im Rahmen eines Mitarbeiter-Vorteilsprogramms Rabatte für eigene Produkte gewährt und der eigene Arbeitgeber hieran nicht selbst mitgewirkt hat, liegt kein Arbeitslohn von dritter Seite vor, da die Vorteilsgewährung hier nicht für eine Leistung an den eigenen Arbeitgeber gewährt wird. Die Kenntnis des eigenen Arbeitgebers von der Vorteilsgewährung des Dritten ist unschädlich. Gegen die Annahme von Arbeitslohn spricht, wenn der Dritte den Rabatt aus eigenwirtschaftlichen Gründen gewährt.
Ein eigenwirtschaftliches Interesse des Dritten kann auch dann vorliegen, wenn ein Autohersteller den Arbeitnehmern eines verbundenen Unternehmens dieselben Rabatte beim Autokauf gewährt wie seinen eigenen Mitarbeitern.
Arbeitslohn von dritter Seite ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn der Arbeitgeber mit den die Vorteile gewährenden Unternehmen keine Vereinbarungen über die Rabattgewährung getroffen hat und die gewährten Vorteile weiteren Personenkreisen als nur diesen Arbeitnehmern angeboten wurden. In diesem Fall ist es auch unschädlich, wenn der Arbeitgeber an der Vorteilsgewährung des Dritten durch die Bereitstellung von Besprechungsräumen und Bekanntgabe von Ansprechpartnern und Sprechzeiten des Dritten mitwirkt. Arbeitslohn von dritter Seite liegt nicht allein deshalb vor, weil der Arbeitgeber an der Verschaffung der Rabatte mitgewirkt hat. In Fällen ohne Mitwirkung des Arbeitgebers ist es unschädlich, wenn der Arbeitgeber von der Rabattgewährung nur Kenntnis hätte haben müssen.
Kriterien für aktive Mitwirkung des Arbeitgebers
Hat der Arbeitgeber an der Verschaffung von Preisvorteilen aktiv mitgewirkt, gehören diese Preisvorteile zum Arbeitslohn. Eine aktive Mitwirkung des Arbeitgebers in diesem Sinne liegt vor, wenn
- aus dem Handeln des Arbeitgebers ein Anspruch des Arbeitnehmers auf den Preisvorteil entstanden ist oder
- der Arbeitgeber für den Dritten Verpflichtungen übernommen hat, z. B. Inkassotätigkeit oder Haftung.
Von einer aktiven Mitwirkung des Arbeitgebers in diesem Sinne wird ausgegangen, wenn
- zwischen Arbeitgeber und Drittem eine enge wirtschaftliche oder...