Entscheidungsstichwort (Thema)
Altersrente für Schwerbehinderte. Höhe. Schwerbehinderung. Entgeltpunkte. Zugangsfaktor
Leitsatz (redaktionell)
1. Der Monatsbetrag einer vom Rentenversicherungsträger bewilligten Rente berechnet sich durch Vervielfältigung der unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte mit dem Rentenfaktor und dem aktuellen Rentenwert.
2. Bei der Altersrente für Schwerbehinderte werden für die Schwerbehinderung als solche keine zusätzlichen Entgeltpunkte vergeben, die Schwerbehinderung führt lediglich zu der Möglichkeit einer zeitlich vorgezogenen Inanspruchnahme der Rente im Vergleich zu nicht schwerbehinderten Versicherten.
3. Bei nicht vorzeitiger Inanspruchnahme der Altersrente für Schwerbehinderte ist grundsätzlich der Zugangsfaktor 1,0 anzusetzen.
4. Dies gilt jedoch nur für diejenigen Entgeltpunkte, die noch nicht Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer (anderen) Rente waren. Für diejenigen Entgeltpunkte, die bereits Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer früheren Rente waren, bleibt der frühere Zugangsfaktor maßgeblich.
Normenkette
SGB VI §§ 37, 64, 66, 68, 77 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, Abs. 3 S. 1, § 88 Abs. 1 S. 1, § 236a
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 03.01.2022 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Höhe der dem Kläger zustehenden Rente.
Der Kläger erhielt seit dem 01.08.2005 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Bei der Berechnung der Erwerbsminderungsrente legte die Beklagte 14,4052 persönliche Entgeltpunkte zugrunde, errechnet aus 16,1493 Entgeltpunkten multipliziert mit einem Zugangsfaktor 0,892.
Mit Bescheid vom 16.01.2014 bewilligte die Beklagte dem Kläger auf Antrag Altersrente für langjährig Versicherte ab dem 01.12.2013. Hierbei legte sie ebenfalls 14,4052 persönliche Entgeltpunkte zugrunde und führte in der Anlage zum Bescheid aus, dass anstelle der tatsächlichen 13,714 persönlichen Entgeltpunkte zu seinen Gunsten die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte von 14,4052 weiterhin der Berechnung zugrunde zu legen seien.
Aufgrund eines Überprüfungsverfahrens, in dem der Kläger sich auf die bereits seit 2013 anerkannte Schwerbehinderteneigenschaft berief, bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 30.04.2021 Altersrente für schwerbehinderte Menschen rückwirkend ab 01.12.2013. In der Anlage zum Bescheid führte sie aus: Es ergäben sich 15,3745 Entgeltpunkte. Diese Entgeltpunkte seien bereits Grundlage einer früheren Rente gewesen und behielten daher den Zugangsfaktor der früheren Rente von 0,892. Hieraus errechneten sich 13,7141 persönliche Entgeltpunkte. Im Vergleich zu den bisherigen Entgeltpunkten der früheren Rente (nämlich 14,4052) seien sie geringer, weshalb die höheren persönlichen Entgeltpunkte der bisherigen Rente zugrunde zu legen seien.
Gegen den Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein und bat sinngemäß um Überprüfung der Rentenhöhe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 29.07.2021 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Für die Berechnung der Altersrente hätten sich weniger, nämlich 13,7141 persönliche Entgeltpunkte ergeben, es seien zu seinen Gunsten die bisherigen höheren Entgeltpunkte der Rente wegen Erwerbsminderung von 14,4052 zugrunde gelegt worden aufgrund der Besitzschutzregelung gemäß § 88 Abs. 1 S. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI). Auch der Zugangsfaktor der Erwerbsminderungsrente sei beibehalten worden.
Der Kläger hat am 09.08.2021 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Köln erhoben und sinngemäß vorgetragen, er könne nicht verstehen, warum die Rente wegen Schwerbehinderung weniger sei als die Altersrente, es sei doch seinem Widerspruch stattgegeben worden. Er könne die Berechnung nicht nachvollziehen.
Der Kläger hat sinngemäß beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 30.04.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.07.2021 zu verurteilen, ihm eine höhere Rente zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat ihre Entscheidung für rechtmäßig erachtet.
Das SG hat die Klage nach Anhörung der Beteiligten mit Gerichtsbescheid vom 03.01.2022 abgewiesen. Die Beklagte habe die persönlichen Entgeltpunkte und den Zugangsfaktor zutreffend unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften des § 88 Abs. 1 S. 2 SGB VI und § 77 Abs. 3 S. 1 SGB VI berechnet. Anders als der Kläger meine, erhalte er auch nicht weniger Rente als zuvor, dies ergebe sich aus den in den Bescheiden genannten monatlichen Zahlbeträgen.
Gegen den am 06.01.2022 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 13.01.2022 Berufung eingelegt. Er sei nicht einverstanden, dass die normale Rente mit Schwerbehinderung geringer sei. Er habe Zweifel an der Berechnung. Nach 8 Jahren Kampf sei seinem Widerspruch stattgegeben worden und es habe sich für ihn kein...