nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Dortmund (Entscheidung vom 30.06.2003; Aktenzeichen S 1 RA 97/01) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 30.06.2003 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten der Klägerin werden auch im Berufungsverfahren nicht erstattet. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Befreiung von der Versicherungspflicht für die Zeit vom 01.01. bis 25.04.1999.
Die 1957 geborene Klägerin war als Mitarbeiterin im Innendienst bis März 1997 bei der I Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft abhängig beschäftigt. Seit dem 01.04.1997 war sie als selbständige Handelsvertreterin für die I tätig. Nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit war die Klägerin zunächst bei der Beklagten nicht freiwillig versichert. In den Jahren 1998 bis Ende 2000 bestand zwischen der Klägerin und der Beklagten kein Kontakt.
In der Zeit vom 01.01. bis 25.04.1999 waren für die Klägerin zwei geringfügig Beschäftigte tätig, deren zusammengerechnetes Entgelt regelmäßig monatlich den Betrag von 630,- DM überschritt (Frau I1 1/99 585,- DM, 2/99 570,- DM, 3/99 630,- DM, 4/99 607,50 DM; Herr Q 1/99 266,50 DM, 2/99 195,- DM, 3/99 325,- DM, 4/99 227,50 DM). Seit dem 26.04.1999 beschäftigt die Klägerin durchgehend eine versicherungspflichtige Arbeitnehmerin. Die Klägerin ist nicht tarifgebunden. Mit Schreiben vom 23.03.2001 beantragte die Klägerin die Befreiung von der Versicherungspflicht. Sie trug vor, nach ihren Informationen sei sie zwar wegen der Beschäftigung einer Angestellten zur Zeit nicht versicherungspflichtig. Da die geschäftliche Entwicklung es aber durchaus möglich erscheinen lasse, dass sie ihrer Mitarbeiterin einmal kündigen müsse, bitte sie, über den ebenfalls beigefügten Befreiungsantrag zu entscheiden. Des weiteren beantragte die Klägerin im April 2001 die Zulassung zur nachträglichen Entrichtung von freiwilligen Beiträgen zur Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes für Rente wegen Berufs-/Erwerbsunfähigkeit ab 01,04.1997 wegen einer fehlerhaften Beratung. Nach Zulassung durch die Beklagte entrichtete die Klägerin die freiwilligen Beiträge für die Zeit ab 01.04.1987 nach.
Mit Bescheid vom 04.07.2001 lehnte die Beklagte den Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung der Selbstständigen mit einem Auftraggeber ab und stellte fest, dass die Klägerin in der Zeit vom 01.01. - 25.04.1999 versicherungspflichtig war. Er sei nach § 231 Abs. 5 Sozialgesetzbuch 6. Buch (SGB VI) verfristet, da der Antrag erst nach Ablauf der Antragsfrist zum 30.06.2000 gestellt worden sei. Die Befreiung für die Zeit ab dem 26.04.1999 werde abgelehnt, da die Klägerin ab diesem Zeitpunkt nicht mehr der Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI wegen der Beschäftigung einer versicherungspflichtigen Arbeitnehmerin unterlegen habe.
Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte am 19.10.2001 als unbegründet zurück. Der Befreiungsantrag sei verspätet gestellt worden. Durch das Gesetz zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte (Korrekturgesetz) sei zum 01.01.1999 mit der Einführung des § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI der Personenkreis der versicherungspflichtigen Selbständigen erweitert worden. Mit dem Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit vom 20.12.1999 seien die Voraussetzungen für diese Versicherungspflicht rückwirkend zum 01.01.1999 verändert worden. Dieses Gesetz sei am 10.01.2000 veröffentlicht worden. Durch dieses Gesetz sei das Erfordernis eingeführt worden, dass das vom beschäftigten Arbeitnehmer bezogene Entgelt mehr als 630,-DM betragen müsse. Somit schließe die Beschäftigung mehrerer geringfügig beschäftigter Arbeitnehmer oder eines Arbeitnehmers mit einem Entgelt von weniger als 630,00 DM, aber einer Arbeitzeit von mehr als 15 Stunden wöchentlich die Versicherungspflicht nach § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI nicht aus. Desweiteren seien durch die Verkündung des neuen Gesetzes umfangreiche Informationen über sämtliche Presse- und Medienorgane bereits im Vorfeld des Gesetzgebungsverfahrens ergangen, die allen Personen zugänglich gewesen seien. Der Widerspruchsbescheid wurde am 24.10.2001 abgesandt.
Am 22.11.2001 hat die Klägerin Klage erhoben; die Klägerin hat die Befreiung von der Versicherungspflicht für die Zeit vom 01.01 bis 25.04.1999 begehrt. Zwar habe sie den Befreiungsantrag verspätet gestellt. Jedoch sei im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches eine rechtzeitige Antragstellung zu unterstellen. Sie habe den Befreiungsantrag sofort gestellt, als sie von dieser Möglichkeit erfahren habe. Die Rechtslage mit den damit verbundenen Gesetzesänderungen sei seinerzeit derart unübersichtlich gewesen, dass ihr die Einhaltung der Frist nicht zuzumuten gewesen sei. Das Gesetz zur Begrenzung der Antragsfrist zum 30.06.2000 sei erst am 10.01.2000 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Damit habe ein zu kurzer Erfahrungs- und ...