Entscheidungsstichwort (Thema)
Elterngeld. Bezugszeitraum. Anrechnung von anderen Leistungen. Mutterschaftsgeld
Leitsatz (amtlich)
Lebensmonate des Kindes, in denen die berechtigte Person Mutterschaftsgeld bezieht, gelten nach § 4 Abs 3 S 2 BEEG auch dann als Monate für die die berechtigte Person Elterngeld bezieht, wenn der Elterngeldbezug nicht unmittelbar an den Zeitraum des Bezugs von Mutterschaftsgeld anschließt.
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Trier vom 12.10.2009 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Bezugsdauer des an die Klägerin zu zahlenden Elterngeldes.
Die Klägerin ist die Mutter des am … 2008 geborenen Kindes E L B . Sie ist als Gemeindereferentin erwerbstätig, ihr Ehemann und Prozessbevollmächtigter versorgt als Hausmann den Haushalt mit insgesamt sechs Kindern. Die Klägerin bezog in der Zeit vom 15.06.2008 bis 10.08.2008 Mutterschaftsgeld in Höhe von täglich 13,00 € von ihrer Krankenkasse zuzüglich eines Zuschusses des Arbeitgebers in Höhe von täglich 78,29 €. Auf Antrag vom 15.07.2008 bewilligte die Kreisverwaltung B -W mit Bescheid vom 17.07.2008 dem Ehemann der Klägerin für den ersten und zweiten Lebensmonat von E L Elterngeld in Höhe des Mindestbetrages von monatlich 300,00 €. Dem Antrag der Klägerin auf Gewährung von Elterngeld für den dritten bis vierzehnten Lebensmonat von E L gab die Behörde mit Bescheid vom 22.08.2008 nur für den dritten bis zwölften Lebensmonat in Höhe des aus dem durchschnittlichen Erwerbseinkommen der Klägerin vor der Geburt errechneten Betrages von monatlich 1.737,08 € statt und führte aus, der Klägerin stehe Elterngeld lediglich für maximal zehn Monate zu, weil der Bezugszeitraum des Mutterschaftsgeldes ab der Geburt des Kindes vom 15.06.2008 bis 10.08.2008 auf die Leistungsdauer gesetzlich anzurechnen sei. Den Widerspruch der Klägerin, die darauf verwies, sie habe in den ersten beiden Lebensmonaten ihres Kindes E L weder Elternzeit in Anspruch genommen noch Elterngeld beantragt, sodass ihr das Mutterschaftsgeld nicht im Bezugszeitraum des Elterngeldes zugeflossen sei und damit auch nicht angerechnet werden könne, wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29.10.2008 zurück.
Hiergegen hat die Klägerin am 28.11.2008 Klage zum Sozialgericht (SG) Trier erhoben und geltend gemacht, bei verfassungsgemäßer Auslegung könne die gesetzliche Anrechnungsvorschrift nur so verstanden werden, dass nur Monate "verbraucht" seien, für die zeitgleich Mutterschaftsgeld von der Berechtigten bezogen worden sei. Der Beklagte ist dieser Auffassung entgegengetreten, er hat sich in der mündlichen Verhandlung des SG aber bereit erklärt, bei nachträglicher Umgestaltung des Antrages dem Ehemann der Klägerin für zwei weitere Monate Elterngeld zu gewähren; dies haben die Klägerin und ihr Ehemann abgelehnt. Durch Urteil vom 12.10.2009 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die angefochtenen Bescheide seien nicht zu beanstanden. Die ersten beiden Lebensmonate des Kindes, in denen die Klägerin Mutterschaftsgeld bezogen habe, würden nach dem eindeutigen Wortlaut des § 4 Abs 3 S 1 und S 2 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) als Monate gelten, für die der Klägerin Elterngeld zu zahlen sei. Durch diese Regelung solle generell eine Anrechnung des Mutterschaftsgeldes erfolgen, unabhängig davon, für welchen Zeitraum Elterngeld gezahlt werde. Dies entspreche dem Sinn und Zweck der normierten Anrechnung anderer Leistungen, Doppelleistungen gleicher Zweckrichtung zu vermeiden. Leistungen nach dem BEEG und dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) hätten den Zweck, Einkommenseinbußen nach der Geburt des Kindes auszugleichen. Die Anrechnung des Mutterschaftsgeldes auf den Bezugszeitraum des Elterngeldes erweise sich deshalb als sachgerecht, weil es anderenfalls zu einer doppelten Kompensation komme. Dass in den ersten beiden Monaten nicht die Klägerin, sondern der Vater Elterngeld erhalten habe, führe zu keinem anderen Ergebnis, sondern resultiere aus der eigenverantwortlichen Einteilung der Leistungsmonate der Eltern. Diese Auslegung des § 4 Abs 3 S 2 iVm § 3 Abs 1 BEEG verstoße nicht gegen verfassungsrechtlich garantierte Grundrechte. Bei der Ausgestaltung des Elterngeldes als Leistung der gewährenden Staatsverwaltung stehe dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Seine Entscheidung, das BEEG als eine dem Grundsatz nach einkommensabhängige Lohnersatzleistung auszugestalten, verstoße nicht gegen Grundrechte. Durch das BEEG werde die Situation der Familie nach der Geburt finanziell gestärkt, um so über einen festgelegten Bezugszeitraum die Betreuung durch beide Elternteile, insbesondere unter Beteiligung des erwerbstätigen Elternteils, zu ermöglichen. Ein Verstoß gegen die in Art 1 Abs 2 Grundgesetz (GG) verankerte Würde des Kindes sei hierin nicht ersichtlich. Auch Art 6 GG sei nicht verletzt. Die Anrech...