Die nachfolgenden Regelungen über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer kraft Vereinbarung oder in den Fällen des § 23 die Regelungen über die Mitbestimmung kraft Gesetzes finden Anwendung, wenn
Bis 30.01.2023:
1. |
in den sechs Monaten vor der Veröffentlichung des Verschmelzungsplans mindestens eine der beteiligten Gesellschaften durchschnittlich mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigt und in dieser Gesellschaft ein System der Mitbestimmung im Sinne des § 2 Abs. 7 besteht; |
a) |
im Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan, |
b) |
in Ausschüssen, in denen die Mitbestimmung der Arbeitnehmer erfolgt oder |
c) |
im Leitungsgremium, das für die Ergebniseinheiten der Gesellschaften zuständig ist; |
oder
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