Dieses Gesetz gilt

 

1.

für Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen,

 

2.

für weibliche in Heimarbeit Beschäftigte und ihnen Gleichgestellte (§ 1 Abs. 1 und 2 des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951, BGBl. I S. 191), soweit sie am Stück mitarbeiten.

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