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Antrittsgebühren sind Leistungen des Arbeitgebers, die der Arbeitnehmer allein deshalb erhält, weil er zu seinem Dienst erscheint. Sie sind insbesondere in der Druckindustrie üblich; so heißt es etwa in § 7 Ziff. 4a) des Manteltarifvertrags für die gewerblichen Arbeitnehmer der Druckindustrie in der Bundesrepublik Deutschland vom 15.7.2005:
"Bei regelmäßig erscheinenden Zeitungen und Zeitschriften, die während der zuschlagspflichtigen Sonn- oder Feiertagsarbeit hergestellt werden, ist an alle mit der Herstellung beschäftigten Arbeitnehmer eine Antrittsgebühr in folgender Höhe zu bezahlen: (…)".
Bei Antrittsgebühren handelt es sich um eine Gegenleistung für die geleistete Arbeit; sie sind daher fortzuzahlendes Arbeitsentgelt.[1] Allerdings scheidet eine Fortzahlung aus, wenn diese in rechtlich zulässiger Form ausgeschlossen wurde.[2] Das genannte Urteil erging zu den Antrittsgebühren in der Druckindustrie, wo in Tarifverträgen regelmäßig deren Nichtberücksichtigung im Rahmen der Entgeltfortzahlung vereinbart ist.
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