Verfahrensgang
LG Lüneburg (Aktenzeichen 3 O 75/19) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 5. Dezember 2019 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg (3 O 75/19) wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Dieses Urteil und das mit der Berufung angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung aus diesem Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 30.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt die Beklagte im Wege der Stufenklage zunächst auf Auskunft über ihre Einnahmen als Model in Anspruch, um darauf aufbauend später etwaige Provisionsansprüche aus einem von der Beklagten gekündigten Managementvertrag beziffern zu können.
Im Übrigen nimmt der Senat gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug auf die tatsächlichen Feststellungen im Tatbestand des Urteils des Landgerichts Lüneburg (Bl. 133 R - 134 R d. A.).
Das Landgericht hat mit der angefochtenen Entscheidung die Stufenklage insgesamt abgewiesen, weil es die Kündigung der Beklagten nach § 627 BGB als wirksam erachtet hat. Die Klägerin habe dieses Kündigungsrecht nicht wirksam ausschließen können, weil es sich bei der entsprechenden Regelung im Managementvertrag um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handle. Die Klägerin habe nicht ausreichend substantiiert vorgetragen, dass die Parteien diese Regelung "ausgehandelt" hätten; als Allgemeine Geschäftsbedingung sei der Ausschluss jedoch nach § 307 BGB unwirksam.
Dagegen richtet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie ihre erstinstanzlichen Anträge (soweit nicht bereits auf der ersten Stufe zu einem kleinen Teil übereinstimmend für erledigt erklärt) weiterverfolgt. Im Wesentlichen macht sie geltend: Das Landgericht hätte über ihren Vortrag zum "Aushandeln" die angebotenen Beweise erheben müssen. Aber selbst wenn die Klägerin diese Vertragsklausel nicht mit der Beklagten "ausgehandelt" haben sollte, sei diese nicht als Allgemeine Geschäftsbedingung nach § 307 BGB unwirksam. Eine schematische Unwirksamkeitserklärung des Ausschlusses des § 627 BGB hätte zur Folge, dass mittel- und langfristig ausgerichtete Agenturtätigkeiten in ihrer Branche (aber auch bei Sportlern oder Künstlern), die eine langfristige Karriereförderung anstrebten, praktisch undurchführbar würden. Denn die Agenturen stünden vor der erheblichen Gefahr, dass die bereits im Vorfeld der Kündigung über einen langen Zeitraum im Vertrauen auf spätere Provisionen erbrachten umfangreichen Vorleistungen zur Karriereförderung nutzlos für sie würden und die Vergütung dafür entfiele. Dann aber rentierte sich dieses Geschäftsmodell nicht mehr. Darin liege im Ergebnis eine erhebliche Einschränkung der Berufsfreiheit der Klägerin. Letzten Endes habe das Landgericht damit die am Einzelfall orientierte zwingend erforderlicher Abwägung unterlassen. Hilfsweise regt die Klägerin die Zulassung der Revision an.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des am 5. Dezember 2019 verkündeten Urteils des Landgerichts Lüneburg, Az. 3 O 75/19, die Beklagte zu verurteilen,
a) der Klägerin Auskunft zu erteilen über alle Einnahmen (abzgl. Kundenkommission und zzgl. Umsatzsteuer sowie vor anderen Steuern), auf die sie in der Zeit vom 30. Oktober 2018 bis zum 30. Juni 2019 Ansprüche erworben hat;
b) erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben an Eides statt zu versichern;
c) an die Klägerin einen nach Erhalt der Auskunft gemäß lit. a) noch zu beziffernden Betrag nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.
II. Die zulässige Berufung führt in der Sache nicht zum Erfolg. Das Landgericht hat die Klage mit Recht insgesamt abgewiesen, weil der Klägerin gegen die Beklagte keine Ansprüche aus dem Managementvertrag mehr zustehen. Denn die Beklagte hat den Vertrag wirksam nach § 627 BGB mit Erklärung vom 26. Oktober 2018 gekündigt.
§ 5 Ziffer 2 Satz 2 des Managementvertrages - Ausschluss des § 627 BGB - steht der Wirksamkeit dieser Kündigung nicht entgegen, weil es sich dabei weder um eine ausgehandelte Bedingung noch um eine zulässige Allgemeine Geschäftsbedingung handelt.
1. Die Klägerin hat diese Vertragsbedingung nicht im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB im Einzelnen mit der Beklagten ausgehandelt.
Zwar hat die Klägerin bereits erstinstanzlich - unter Beweisantritt - vorgetragen, dass Rechtsanwalt Dr. M. den Managementvertrag im Auftrag der Klägerin individuell für die Zusammenarbeit mit der Beklagten formuliert habe; die Geschäftsführerin der Klägerin habe den Vertragsentwurf - einschließlich der Laufzeit - vor Unterzeichnung mit der Be...