Entscheidungsstichwort (Thema)
Unternehmer-Auskunftspflicht: Bedeutung der Einigungsstelle
Leitsatz (redaktionell)
Der nach BetrVG § 106 Abs 2 unterrichtungspflichtige Unternehmer, der die ihm obliegende Auskunft über bestimmte wirtschaftliche Angelegenheiten entgegen dem Verlangen des Wirtschaftsausschusses unter Berufung auf die Gefährdung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen verweigert, handelt nicht ordnungswidrig iSv BetrVG § 121 Abs 2, wenn hinsichtlich der Meinungsverschiedenheiten über den Umfang der Auskunftspflicht eine Entscheidung der Einigungsstelle nicht herbeigeführt (BetrVG § 109) und damit eine Konkretisierung der Auskunftspflicht nicht erfolgt ist (Vergleiche LArbG Düsseldorf, 1978-03-13, 21 TaBV 3/78, DB 1978, 1695).
Fundstellen
Die Justiz 1985, 1985, 446-448 (ST1) |
Haufe-Index 541136 |
DB 1986, 387-388 (ST1) |
EWiR 1985, 731-732 (ST1) |
NStZ 1985, 460 |
NStZ 1985, 460-462 (ST1) |
AP BetrVG 1972 § 106, Nr. 4 (L) |
AP BetrVG 1972 § 121, Nr. 1 (LT1) |
MDR 1985, 870-871 (ST1) |
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