Der Inhaber eines Passes ist verpflichtet, der Passbehörde unverzüglich

 

1.

den Pass vorzulegen, wenn eine Eintragung unzutreffend ist;

 

2.

auf Verlangen den alten Pass beim Empfang eines neuen Passes abzugeben;

 

3.

den Verlust des Passes und sein Wiederauffinden anzuzeigen und[1] [Bis 25.06.2024: ;]

4.[2]

 

4.

den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit anzuzeigen und

 

4.[3] [Bis 25.06.2024: 5.]

anzuzeigen, wenn er auf Grund freiwilliger Verpflichtung in die Streitkräfte oder einen vergleichbaren bewaffneten Verband eines ausländischen Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, eingetreten ist.[4] [Ab 01.11.2024: und]

6.[5]

 

6.

im Falle der Ausgabe des Passes im Wege des Versands anzuzeigen, wenn die Sendung unbefugt geöffnet worden ist oder den Pass nicht enthält oder wenn der Pass beschädigt ist oder eine Angabe auf dem Pass unrichtig ist.

[1] Geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (StARModG) vom 22.03.2024. Anzuwenden ab 26.06.2024.
[2] Nr. 4 aufgehoben durch Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (StARModG) vom 22.03.2024. Anzuwenden bis 25.06.2024.
[3] Geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (StARModG) vom 22.03.2024. Geänderte Zählung anzuwenden ab 26.06.2024.
[4] Anzuwenden bis 31.10.2024.
[5] Nr. 6 angefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Pass-, des Ausweis- und des ausländerrechtlichen Dokumentenwesens vom 08.10.2023. Anzuwenden ab 01.11.2024.

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