(1) Die Mitgliedschaft im Personalrat erlischt durch
1. |
Ablauf der Amtszeit, |
2. |
Niederlegung des Amts, |
3. |
Rücktritt des gesamten Personalrats, |
4. |
Beendigung des Dienst-, Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses, |
5. |
Ausscheiden als Beschäftigter aus der Dienststelle, |
7. |
Teilzeitbeschäftigung mit Freistellungsjahr, wenn dieses bis zum Ruhestand andauert, mit dem Beginn der Freistellung, |
8. |
Altersteilzeit im Blockmodell mit dem Beginn der Freistellung, |
9. |
Verlust der Wählbarkeit, |
10. |
gerichtliche Entscheidung nach § 24 Absatz 1 Satz 1, |
11. |
Feststellung nach Ablauf der in § 21 Absatz 1 bezeichneten Frist, dass der Gewählte nicht wählbar war. |
(2) Die Mitgliedschaft im Personalrat wird durch einen Wechsel der Gruppenzugehörigkeit eines Mitglieds nicht berührt; dieses bleibt Vertreter der Gruppe, die es gewählt hat.
(3) Für Waldarbeiter gilt Absatz 1 Nummer 4 und 5 mit der Maßgabe, dass die Mitgliedschaft im Personalrat erst bei endgültigem Ausscheiden als Waldarbeiter erlischt.
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