(1) Besteht der Personalrat aus mehr als einem Mitglied, bildet er aus seiner Mitte den Vorstand.

 

(2) 1Die Anzahl der Vorstandsmitglieder bestimmt der Personalrat nach den Erfordernissen der Geschäftsführung. 2Dem Vorstand muss mindestens eine Vertreterin oder ein Vertreter jeder im Personalrat vertretenen Gruppe angehören. 3Frauen und Männer sollen entsprechend ihrem Anteil an den gewählten Personalratsmitgliedern berücksichtigt werden. 4Die Vorstandsmitglieder werden mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. 5Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

 

(3) 1Die Gruppenvertretungen können zusätzlich Mitglieder in den Vorstand zur Wahrnehmung von Aufgaben in Gruppenangelegenheiten wählen. 2Absatz 2 Sätze 4 und 5 gilt entsprechend.

 

(4) 1Der Personalrat beschließt, welches Vorstandsmitglied den Vorsitz übernimmt. 2Er bestimmt sodann die Vertretung der oder des Vorsitzenden durch eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. 3Sind im Personalrat beide Gruppen vertreten, müssen die oder der Vorsitzende und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter verschiedenen Gruppen angehören.

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